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LG Hechingen: Amerell unterliegt im Prozess um Schiedsrichter-Skandal

12.05.2011

Michael Kempter hat durch den Vorwurf der sexuellen Belästigung keine Persönlichkeitsrechte von Manfred Amerell verletzt. Dies entschied am Donnerstag das LG Hechingen und wies damit die Schadensersatzklage von Amerell ab.

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Anlass der Klage, mit der Amerell die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000 Euro verlangt hatte, waren Äußerungen des ehemaligen Bundesliga-Schiedsrichters Michael Kempter vor dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) sowie später in Interviews in Fernsehen und Zeitungen.

Dabei hatte er angegeben, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und Amerell gekommen sei, der damals als Mitglied des Schiedsrichterausschusses des DFB über Ansetzung und Einsatz der Schiedsrichter mitentschied und für die Sichtung und Förderung junger Schiedsrichtertalente zuständig war.

Der damals 62-jährige Amerell hatte die Vorwürfe zunächst als haltlos und aus der Luft gegriffen zurückgewiesen, im Februar 2010 jedoch eingeräumt, die Freundschaft zu Kempter zu eng haben werden zu lassen. Später räumte er auch sexuelle Kontakte ein, die aber stets einvernehmlich erfolgt seien.

Das Landgericht (LG) Hechingen entschied nun mit Urteil vom 12. Mai 2011, dass es auf eine Einvernehmlichkeit nicht ankommt.

Ein Missstand liege bereits darin, dass zwischen beiden wiederholt sexuelle Kontakte stattgefunden hätten. Diese besondere Nähe zu Schiedsrichtern, über deren Einsatz Herr Amerell als Mitglied des Schiedsrichterausschusses zu entscheiden gehabt habe, sei mit seinen im DFB übernommenen Aufgaben unvereinbar. Kempter könne nicht daran gehindert werden, derartige Missstände den zuständigen Stellen anzuzeigen, so die Richter.

Weiter ergebe sich keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Amerells aus den Aussagen Kempters in Fernseh- und Zeitungsinterviews. Entgegen des Vorwurfs Amerells habe er den Begriff sexuelle Nötigung weder verwendet noch ein gewaltsames Verhalten des Klägers beschrieben, das den Straftatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen würde. Die wenigen Angaben Amerells ergeben nach Ansicht der 1. Zivilkammer auch kein anderes Bild über die Geschehnisse.

Nachdem Amerell selbst unmittelbar zuvor die öffentliche Berichterstattung eröffnet und dabei die Person des Kempters verlautbart hatte, sei ausserdem nicht zu beanstanden, dass dieser eine eigene Darstellung in den Medien verbreitet habe.

eso/LTO-Redaktion

 

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LG Hechingen: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3254 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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