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LG Hamburg entschärft Rechtsprechung zur Haftung für Links: Nach­for­schungen können unzu­mutbar sein

20.10.2017

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Im vergangen Jahr sorgte das LG Hamburg mit dem deutschlandweit ersten Urteil zur Linkhaftung für Furore. Wer einen Link auf eine Seite mit geklauten Bildern setzt, der haftet, entschied das LG. Nun entschärft es seine Rechtsprechung.

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Das Landgericht (LG) Hamburg sorgte im Dezember vergangenen Jahres für Aufsehen, als es im einstweiligen Verfügungsverfahren entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann.

Das Urteil war das erste Urteil in Deutschland zur Linkhaftung, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 geurteilt hatte, dass schon das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. Dies gelte laut EuGH zumindest dann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der verlinkten Webseite nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

Im Lichte dieses EuGH-Urteils entschied die 10. Zivilkammer des LG Hamburg dann Ende 2016, dass auch ein Textlink auf einer Webseite, der auf ein unberechtigt genutztes Foto führt, eine Urheberrechtsverletzung ist. Auch dann, wenn das Foto auf der verlinkenden Seite eigentlich gar nicht zu sehen ist. Für das vom EuGH herangezogene Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht sollte es ihres Erachtens nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links, sondern auf die verlinkende Webseite im Ganzen ankommen.

LG Hamburg korrigiert sich: Nachforschungen können unzumutbar sein

In einem Urteil vom Juni dieses Jahres, dessen Entscheidungsgründe kürzlich veröffentlicht wurden, hält das LG an dieser Auffassung aber explizit nicht mehr fest (Urt. v. 13.06.2017, Az. 310 O 117/17, Rn. 68). Es müsse auch dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf zu berufen, dass die Linksetzung im Rahmen eines Geschäftsmodells erfolgte, bei dem Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren, so die 10. Zivilkammer jetzt.

Ein oberlandesgerichtliches Urteil zur Linkhaftung steht weiter aus. Laut einer Twitter-Meldung eines Teilnehmers der Tagung "Heidelberger Wettbewerbstage" soll Thomas Koch, Richter im u.a. für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenat am Bundesgerichtshof, am Freitag gesagt haben, dass er die vorherige, strengere Auffassung des LG Hamburg aus dem Jahr 2016 für "konsequent" und nach der Rechtsprechung des EuGH folgerichtig hält. 

acr/LTO-Redaktion

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LG Hamburg entschärft Rechtsprechung zur Haftung für Links: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25157 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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