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41961

LG Frankenthal sieht Mitschuld: Lie­ge­rad­fahrer beim Über­holen von Tieren zu unvor­sichtig

22.06.2020

Stute und Hengst (Symbolbild)

(c) vprotastchik - stock.adobe.com

Der Fahrer eines Liegefahrrads hätte bei der Überholung zweier Pferde mehr als einen knappen halben Meter Abstand einhalten müssen, so das LG Frankenthal. Der Mann muss sich nun eine Teilschuld für den Unfall anrechnen lassen.

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Der Fahrer eines Liegefahrrads war beim Überholen auf einem Radweg in Rheinland-Pfalz von einem Pferd zu Sturz gebracht worden. Dem Landgericht (LG) Frankenthal zufolge trifft ihn an seinen Verletzungen aber eine Mitschuld, wie mit nun veröffentlichten Urteil entschied. (Liege-)Radfahrer müssten beim Überholen im Straßenverkehr einen Sicherheitsabstand einhalten, der sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall orientiert (Urt. v. 05.06.2020, Az. 4 O 10/19).

Der Mann hatte auf einem Radweg bei Haßloch (Kreis Bad Dürkheim) zwei Pferde überholt, ohne den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten. Der Mann habe, so das Gericht, das Pferd nur mit etwa 40 Zentimetern Abstand passiert - nötig gewesen wären nach Ansicht des LG jedoch mindestens eineinhalb bis zwei Meter. Dabei schlug ein Pferd mit den Hufen aus und brachte ihn zum Stürzen. Der Fahrradfahrer erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand.

LG: Beim Überholen mit den Reitern absprechen

Das LG stellte in der Entscheidung fest, dass die Halterin für sämtliche durch ihr Pferd verursachten Schäden grundsätzlich aus der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustehen habe. Die Frau konnte sich auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten werde, so die 4. Kammer.

Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten, weswegen ihn ein Mitverschulden nach § 254 BGB treffe. Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen (§ 5 StVO) nach Ansicht des LG auch dann, wenn sich - wie hier - verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd mit einem unvorhergesehenen Verhalten gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von weniger als einem Meter nicht ausreichend. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

So kam die Zivilkammer insgesamt zu einer hälftigen Mitschuld des Radfahrers. Ihm wurde im Ergebnis damit unter anderem ein reduziertes Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.

mgö/LTO-Redaktion

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LG Frankenthal sieht Mitschuld: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41961 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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