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30369

LAG zur Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung: Und alle machen mit

16.08.2018

LKW-Flotte (Symbolbild)

© dmitrimaruta-stock.adobe.com

Ein Abfallentsorgungsbetrieb weigerte sich, das für das gesamte Unternehmen geplante Datensystem umzusetzen und anzuwenden. Mit seinem Argument, dass man dezental arbeiten könne, scheiterte er vor dem LAG in Schleswig-Holstein.

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Regelungen zur Arbeitszeiterfassung gibt es viele. Genauso vielfältig sind die Möglichkeiten, solche Regelungen zu einer Pflicht des Arbeitnehmers werden zu lassen. Eine Möglichkeit ist die Betriebsvereinbarung. Sie stellt eine für al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs oder für be­stimm­te Ar­beit­neh­mer­grup­pen gel­ten­de Re­ge­lun­gen dar, die auf ei­nem Ver­trag zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat be­ru­ht. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, so kann auch der Gesamtbetriebsrat auf Arbeitnehmerseite eine solche Betriebsvereinbarung abschließen.

Dies gilt aber nur, wenn der Gesamtbetriebsrat auch zuständig ist, was gemäß § 50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur unter zwei Voraussetzungen der Fall ist. Erstens muss die Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe betreffen. Zweitens darf die Angelegenheit nicht durch einzelne Betriebe geregelt werden können.

Um dieses Problem drehte sich ein Fall, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) zu entscheiden hatte (Beschl. v. 25.04.2018, Az. 6TaBV 13/17): Eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) regelte, dass ein neues System zur Arbeitszeiterfassung und Routenverfolgung eingeführt werden sollte. Das Unternehmen war bundesweit auf dem Gebiet der Abfallentsorgung tätig und beschäftigte in insgesamt 16 Betrieben Kraftfahrer, deren Arbeitszeiten mit dem System besser erfasst werden sollten. Außerdem diente das System der besseren Koordinierung der bundesweiten Fahrzeugflotte.

Einer dieser Betriebe hielt die GBV für unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat nach seiner Auffassung gar nicht zuständig war. Nach ihm war es überhaupt nicht erforderlich, ein einheitliches System einzuführen. Der Betrieb argumentierte, dass eine zentrale Datenerfassung nicht notwendig sei, da ein Austausch der Fahrzeuge unter den Betrieben nicht stattfinde. Es sei daher ohne Mehraufwand möglich, in den jeweiligen Betrieben dezentral gesteuert zu arbeiten.

LAG: Einheitliche Lösung sogar zwingend

Dieser Auffassung schloss sich das LAG jedoch nicht an. Im Gegenteil sogar: Das Gericht hielt eine unternehmenseinheitliche Regelung sogar für zwingend. Entscheidend sei nämlich, dass das neue System im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhebt und verarbeitet, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind. In einem solchen Fall könne es aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich sein, in den Betrieben auf den dortigen Rechnern dieselbe Software zu implementieren.

Daneben rügte der Betriebsrat, der die GBV für unwirksam hielt, dass die GBV unter einem formalen Fehler litt. Seiner Ansicht nach war der Gesamtbetriebsrat nämlich nicht ordnungsgemäß besetzt, eine Beschlussfassung habe gar nicht stattfinden dürfen. Auch diesem Vorwurf widersprach das LAG, die GBV sei wirksam zustandegekommen.

tik/LTO-Redaktion

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LAG zur Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30369 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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