Wann dürfen einzelne Organisationseinheiten von Lieferdiensten einen Betriebsrat wählen? Das hatte das ArbG Aachen zu entscheiden, weil ein Lieferdienst entsprechende Wahlen gerichtlich für unwirksam erklären lassen wollte.
Auslieferungsfahrer, die mittels einer App in einem abgegrenzten Liefergebiet eingesetzt werden, können einen eigenständigen Betriebsrat wählen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschieden (Beschl. v. 23.04.2024, Az. 2 BV 56/23).
Die Fahrer eines Lieferdienstes für das festgelegte Liefergebiet Aachen wählten im Mai 2023 einen Betriebsrat bestehend aus drei Personen. Aus Sicht des Lieferdienstes ist diese Wahl unwirksam, weil das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge und die Fahrer aus Aachen einen einheitlichen Betrieb mit denen aus Köln bildeten. Vor dem ArbG ging der Lieferdienst deshalb gegen die Betriebsratswahl seiner Fahrer vor.
Diese Argumentation wies die 2. Kammer des ArbG Aachen nun jedoch zurück. Denn auch in einem qualifizierten Betriebsteil (§ 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) wie dem Liefergebiet Aachen könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden, stellte die Kammer fest. Das Liefergebiet Aachen sei gegenüber dem Kölner Hauptbetrieb in organisatorischer und räumlicher Hinsicht abgrenzbar, auch einen Austausch von Arbeitnehmern zwischen Aachen und Köln gebe es nicht.
Für eine klare Abgrenzbarkeit des Liefergebiets Aachen spreche auch die Ausübung des Weisungsrechts, stellte die Kammer fest. Es genüge, dass im Rahmen der digitalen Steuerung per App alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit in Aachen den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen, die für die Einheit zuständig sei. Das sei hier der Fall. Für die Ausübung des Weisungsrechts komme es dann aber nicht darauf an, dass die das Weisungsrecht ausübende Person tatsächlich in Aachen vor Ort ist, so das ArbG.
Um welchen Lieferdienst es sich in diesem Fall handelt, war bis zur Veröffentlichung dieses Artikels nicht zweifelsfrei herauszufinden. Es ist aber kein spezifisches Problem, viele Lieferdienste möchten verhindern, dass ihre Fahrer Betriebsräte bilden. In der Vergangenheit hatte es beispielsweise bei "Gorillas" viel Ärger um Betriebsratswahlen gegeben.
jb/LTO-Redaktion
ArbG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54918 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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