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LAG Rheinland-Pfalz: Bezahlung für Überstunden nur bei deren Nachweis

06.09.2011

Ein Arbeitgeber muss im Streitfall Überstunden nur dann bezahlen, wenn der Mitarbeiter sie im Einzelnen belegen kann. Dies geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil der Mainzer Richter hervor.

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Der Arbeitnehmer müsse darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er Überstunden geleistet und was er konkret getan habe, so das Landesarbeitsgericht (LAG, Urt. v. 20.07.2011, Az.: 7 Sa 622/10).

Das LAG wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers ab. Er behauptete, für seinen früheren Arbeitgeber knapp 700 Überstunden geleistet zu haben und verlangte eine Lohnnachzahlung von rund 15 200 Euro. Der Arbeitgeber bestritt die Überstunden.

Nach Ansicht der Richter ist der Kläger verpflichtet, Beweise für die angegebenen Überstunden vorlegen. Insbesondere sei in diesen Fällen der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinerseits Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eventuell geleistete Überstunden ergäben.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4222 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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