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LAG Hessen: Auch freigestellter Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden

06.12.2011

Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies entschieden die Frankfurter Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.

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Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) hat der Kläger eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer solchen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen (Urt. v. 29.08.2011, Az. 7 Sa 248/11).

Gegen die Kündigung geklagt hatte ein Bankangestellter. Nachdem dieser mit seiner Arbeitgeberin die Freistellung vereinbart hatte, übermittelte er insgesamt 94 E-Mails an sein privates E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, darunter Daten der vom Kläger betreuten Kunden, Dokumente, in denen die einem Unternehmen eingeräumten Kreditlinien und in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet werden sowie Risikoanalysen für diverse Unternehmen.

Hiervon erfuhr die Bank und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kundenberater fristlos.

Mitnahme geheimer Bankdaten hat gleiches Gewicht wie strafbare Handlung

Die hiergegen erhobene Klagte hatte in erster Instanz noch Erfolg. Das LAG hat das Urteil nun abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kundenberater habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihr das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des Klägers habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.

Die Einlassung des Bankangestellten, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das LAG als unbeachtliche Schutzbehauptung.

tko/LTO-Redaktion

 

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LAG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4977 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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