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LAG Düsseldorf verneint fristlose Kündigung: Privat­anrufe ja, Telefon­gewinn­spiel nein

16.09.2015

Eine Frau im Büro telefoniert

© contrastwerkstatt - Fotolia.com

Die Erlaubnis, mit dem Telefon am Arbeitsplatz auch private Gespräche zu führen, beinhaltet nicht die telefonische Teilnahme an kostenpflichtigen Gewinnspielen. Eine fristlose Kündigung schießt aber trotzdem übers Ziel hinaus, so das LAG Düsseldorf.

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Erlaubt der Arbeitgeber private Telefonate über die betriebliche Telefonanlage, so ist die Teilnahme an kostenpflichtigen Telefongewinnspielen darin nicht inbegriffen, sie rechtfertigt aber auch keine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am Mittwoch (Urt. v. 16.09.2015, Az. 12 Sa 630/15).

Die mittlerweile ehemalige Mitarbeiterin war seit dem 01. Februar 2014 als Bürokauffrau im beklagten Kleinbetrieb tätig. Wie allen Mitarbeitern war es auch ihr erlaubt, über die Telefonanlage der Firma private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch untersagt.

Im Januar 2015 hatte die Frau in den Arbeitspausen im Rahmen des Telefongewinnspiels "Das geheimnisvolle Geräusch" mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders getätigt. Jeder Anruf kostete 50 Cent. Als der Inhaber des beklagten Unternehmens die Telefonrechnung für Januar prüfte, wurde er auf die 37 Einheiten für Sonderrufnummern aufmerksam und fragte bei der klagenden Ex-Mitarbeiterin nach. Diese gestand am nächsten Morgen die Anrufe bei der Gewinnspielhotline und bot an, den Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23. Februar 2015, kündigte der Inhaber der Frau fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Ungenaue Regelung mindert Verschuldensvorwurf

Ebenso wie das Arbeitsgericht Wesel hat das LAG Düsseldorf die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar sei der Anruf kostenpflichtiger Sonderrufnummern nicht in der Erlaubnis zum Führen privater Gespräche enthalten. Die Pflichtverletzung der Frau habe aber nicht das nötige Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Auch mindere der Umstand, dass die private Telefonanlagennutzung nicht ausreichend genau geregelt war, den Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Anrufe der Frau in den Arbeitspausen stattgefunden haben, sodass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen sei.

Ihren Job verlor die Frau allerdings trotzdem: Die Klägerin hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hatte sie nämlich nicht angegriffen.

ms/LTO-Redaktion

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LAG Düsseldorf verneint fristlose Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16914 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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