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LAG Berlin-Brandenburg zur Elternzeit: Zustim­mungs­frei ins dritte Jahr

20.12.2018

Drei Jahre Elternzeit können Arbeitnehmer verlangen. Warum nach einem Antrag für zwei Jahre eine Verlängerung um ein weiteres Jahr nicht mehr zustimmungsfrei sein soll, leuchtete dem LAG nicht ein und schickte einen Vater in Elternzeit.

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Väter und Mütter können die Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurde (Urt. v. 20.09.2018, Az. 21 Sa 390/18).

Ein Vater hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber verlangt werden. Einige Monate nach der Geburt des Nachwuchses stellte er dann einen zusätzlichen Antrag auf Elternzeit für ein drittes Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies lehnte die Arbeitgeberin aber ab. Sie verwies auf die beschränkte Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Danach muss gleichzeitig zum Verlangen der Elternzeit erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren sie genommen werden soll.

Auf die Klage des Vaters hin stellte das LAG Berlin-Brandenburg nun fest, dass er sich auch während des dritten Lebensjahrs seines Kindes in Elternzeit befindet. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.

Die beschränkte Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten, argumentiert das LAG. Der Gesetzgeber habe die Bindungsfristen eingeschränkt, um Eltern mehr Flexibilität in ihren Entscheidungen zu ermöglichen. Die Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, da über diese Rechtsfrage noch nicht auf höchster Ebene geurteilt worden sei.

mgö/LTO-Redaktion

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LAG Berlin-Brandenburg zur Elternzeit: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32847 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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