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7063

BGH zu Krankenversicherungsverträgen: Selbstbeteiligung darf bei Tarifwechsel nicht uneingeschränkt fortgelten

12.09.2012

Möchte ein Versicherungsnehmer den Tarif in seinem Versicherungsvertrag wechseln, ist die uneingeschränkte Vereinbarung der Fortgeltung einer jährlichen Selbstbeteiligung unwirksam. Das entschied der BGH am Mittwoch.

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Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der  bei seinem Versicherer einen privaten Krankenversicherungsvertrag unterhielt, der für ambulante Leistungen eine jährliche Selbstbeteiligung von 2.300 Euro vorsah. 2009 beantragte er einen Wechsel in den Tarif "ECONOMY", den sogenannten "Zieltarif". Anlässlich des Tarifwechsels unterzeichnete er eine "Erklärung zum Umtarifierungsantrag", die im Kern die Fortgeltung der absoluten Selbstbeteiligung von 2.300 Euro auch im Zieltarif vorsieht. Vor Gericht wollte der Versicherungsnehmer feststellen lassen, dass der auch im Zieltarif vereinbarte absolute jährliche Selbstbehalt unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihm mit Urteil 12. September 2012 (Az. IV ZR 28/12) Recht gegeben. Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, so kann der Versicherer, soweit die Leistung in dem Zieltarif höher oder umfassender ist als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Auch der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts im Zieltarif kann eine derartige Mehrleistung darstellen, für die der Versicherer grundsätzlich einen Leistungsausschluss verlangen kann.

Einen Leistungsausschluss in Gestalt einer erneuten Vereinbarung des absoluten Selbstbehalts kann der Versicherer aber nur beanspruchen, soweit die Summe der im Zieltarif vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbeteiligungen pro Kalenderjahr den absoluten Selbstbehalt von hier 2.300 Euro nicht ausschöpft. Eine derartige Begrenzung enthielt die vom Kläger unterzeichnete "Erklärung zum Umtarifierungsantrag" nicht.

 plö/LTO-Redaktion

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BGH zu Krankenversicherungsverträgen: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7063 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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