Nächster Akt in Sachen Puigdemont: Schleswig-Holsteins Generalstaatsanwaltschaft hat die Auslieferung des katalanischen Separatistenführers beantragt. Nun ist wieder das Oberlandesgericht am Zug.
Der katalanische Separatistenführer Carles Puigdemont soll nach dem Willen der schleswig-holsteinischen Generalstaatsanwaltschaft an Spanien ausgeliefert werden. Die Behörde stellte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) den Antrag, die Auslieferung des früheren Regionalpräsidenten für zulässig zu erklären, wie sie am Freitag mitteilte. Da nach wie vor Fluchtgefahr bestehe, beantragte der Generalstaatsanwalt erneut, den Auslieferungshaftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Wann das Gericht entscheidet, ist offen. Für Freitag schloss eine Sprecherin dies aus.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihren Antrag trotz teils entgegenstehender Entscheidungen des OLGs. Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass die Auslieferungsfähigkeit sowohl mit Blick auf den von den spanischen Behörden erhobenen Vorwurf der Rebellion als auch hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder beziehungsweise der Korruption zu bejahen sei, erklärte die Behörde.
Die spanische Justiz wirft Puigdemont Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Mittel vor. Hintergrund ist das Unabhängigkeitsreferendum vom Oktober 2017. Es wurde unter seiner Verantwortung in Katalonien abgehalten, obwohl die Zentralregierung und Gerichte es als verfassungswidrig eingestuft hatten.
GStA: Puigdemont in Deutschland wegen Hochverrats strafbar
Nach Auffassung des Generalstaatsanwalts würde Puigdemonts Verhalten bei sinngemäßer Übertragung des Sachverhalts auf die Verhältnisse in Deutschland hingegen sehr wohl den Tatbestand des Hochverrates erfüllen. Obwohl er über die drohenden gewalttätigen Ausschreitungen informiert gewesen war, habe er als katalanischer Regionalpräsident das verfassungswidrige Referendum nicht nur nicht abgesagt, sondern die Durchführung angeordnet und die ihm unterstellte autonome katalanische Regionalpolizei, die Mossos d'Esquadra, angewiesen, die Durchführung des Referendums sicherzustellen. In der Folge sei es am 1. Oktober 2017 zu massiven tätlichen Angriffen gegen Beamte der Guardia Civil gekommen, ohne dass die katalanische Polizei eingeschritten sei, so der Generalstaatsanwalt.
Jedenfalls würde das Verhalten Puigdemonts nach deutschem Recht aber den Tatbestand des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 1 StGB erfüllen, teilte die Behörde mit. Er habe mit der pflichtwidrigen Festlegung des Wahltages die Gefahr der Begehung von Straftaten in Gestalt von gewaltsamen Ausschreitungen gegenüber Bediensteten des spanischen Staates geschaffen. Auch der erhobene Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder bzw. Korruption stelle sich nach Auffassung des Generalstaatsanwalts als auslieferungsfähig dar.
Politische Verfolgung in Spanien?
"Das von den spanischen Behörden nachgelieferte Material ist dabei nicht widersprüchlich, sondern belegt offenkundig das Ausmaß der am Wahltag erfolgten gewalttätigen Ausschreitungen in Katalonien, die (auch) dem Verfolgten zuzurechnen sind", heißt es in der Mitteilung.
Auslieferungshindernisse lägen im Übrigen nicht vor. Puigdemont drohe im spanischen Strafverfahren keine politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. "Es ist das Recht eines demokratischen Rechtsstaates, Angriffe auf seinen Bestand auch mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen", erklärte die Behörde.
Puigdemont war am 25. März auf der Rückfahrt von Skandinavien nach Belgien auf Grundlage eines von Spanien ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Schleswig-Holstein festgenommen worden. Der 55-Jährige betrachtet sich als politisch Verfolgten, der kriminalisiert werde. Er hält sich seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis von Neumünster am 5. April in Berlin auf.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
Hochverrat: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28919 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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