Verstieß das frühere Besoldungssystem für deutsche Bundesbeamte und Berliner Landesbeamte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung? Und wie steht es mit der Überleitungsregelung? Das VG Berlin hatte den EuGH angerufen. Nun wurden die Schlussanträge des Generalanwalts bekannt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berin hatte im Oktober 2012 mehrere Verfahren, in denen es um das Besoldungsrecht von Bundesbeamten und Berliner Landesbeamten ging, ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sollte klären, ob die von mehreren Klägern gerügten Regelungen mit den europäischen Vorschriften zum Schutz gegen Altersdiskriminierung vereinbar sind. Und, falls nein, wie man dann weiter verfahren müsse.
Ursprünglich stellte das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Frage der Ersteinstufung eines Beamten auf das Lebensalter ab, ab dem 1. Juli 2009 richtete sich diese Frage nach der jeweiligen Erfahrungsstufe. Die Neuregelung des Landes Berlin stellt seit dem 1. August 2011 ebenso auf die absolvierte Dienstzeit ab. Für Bestandsbeamte wird abweichend hiervon eine entsprechende Berufserfahrung fingiert, indem auf deren erreichte Besoldungshöhe abgestellt wird.
Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt
Der Generalanwalt Yves Bolt hat dem Luxemburger Gericht nun seine Schlussanträge vorgelegt. Hierin schlägt er den Richtern Antworten auf die Fragen aus Berlin vor. Demnach sei die EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, in der auch das Verbot der Altersdiskriminierung enthalten ist, auch für Bedingungen des Entgelts von Beamten anwendbar. Die Artikel 2 und 6 der Richtlinie müssten folglich auch für Beamte dahingehend ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Besoldung auf das Lebensalter abstellt.
Es gebe keine Zweifel daran, dass die alte Fassung des BBesG zu einer Diskriminierung wegen des Alters führe. Diese sei, entgegen der Ansicht der Bundesregierung, auch nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, so Bolt. Allein der Rückschluss auf das Alter "vermag die erworbene Erfahrung nicht wirklich zu berücksichtigen".
Individuelle Verhältnisse berücksichtigen
Auch die Überleitungsregelung könne nach Ansicht des Generalanwalts die Diskriminierung nicht aufheben. Hierdurch sollen Bestandsbeamte in eine Besoldungsstufe der neuen Besoldungsstruktur übergeleitet werden. Problematisch sei aber, dass hierfür lediglich das frühere Grundgehalt berücksichtigt werde. Die Diskriminierung bestehe hierdurch fort, da das vorherige Grundgehalt schon anhand des Alters, und somit auf diskriminierende Art und Weise festgelegt worden sei.
Mit Blick auf die Rechtsfolgen sieht der Generalanwalt jedoch ein Problem: Die Gleichbehandlung der Beamten könne nur dadurch wiederhergestellt werden, dass die benachteiligte Gruppe "ebenso günstig behandelt" wird wie die privilegierte. Schwierigkeiten bestünden jedoch gerade in der Bestimmung der jeweiligen Gruppen. Es gehe hier nicht etwa um "Männer auf der einen und Frauen auf der anderen Seite". Die Diskriminierung finde nämlich auf mehreren Ebenen statt. Es seien hierdurch sowohl junge Beamte, aber auch solche in höherem Alter betroffen.
Dennoch müsste das Unionsrecht unverzüglich beachtet werden. Die diskriminierten Beamten seien nicht etwa in die höchste Besoldunggruppe einzustufen, sondern in die eines älteren Beamten, der über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt. Insgesamt müssten die individuellen Verhältnisse stärker berücksichtigt werden, so Bolts Vorschlag.
una/LTO-Redaktion
Altersdiskriminierung von Beamten vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10194 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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