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Strafbare Pressearbeit?: Der Staat gegen den Frag­Den­Staat-Chef

05.12.2023

Arne Semsrott

Die Anwälte von Arne Semsrott sind überzeugt, dass § 353d Nr. 3 StGB "keiner entsprechenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich" ist. Foto: picture alliance / foto2press | Steffen Proessdorf

Der Chefredakteur von FragDenStaat provozierte seine eigene Strafverfolgung, um nun eine verfassungsrechtliche Klärung des umstrittenen § 353d Nr. 3 StGB herbeizuführen. LTO erklärt die Hintergründe des Verfahrens.

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Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen den Chefredakteur von FragDenStaat, Arne Semsrott, weil dieser über Ermittlungen gegen die "Letzte Generation" und einen Journalisten des linken Radiosenders Radio Dreyeckland berichtet hat. Im Raum steht eine Strafbarkeit wegen der umstrittenen Norm § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Doch das Ziel liegt eigentlich in der Entschärfung der Norm - durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder durch den Gesetzgeber.

Im August 2023 hatte FragDenStaat mehrere Beschlüsse des AG München sowie des LG Karlsruhe veröffentlicht. Konkret ging es dabei vornehmlich um Ermittlungen gegen Aktivisten der "Letzten Generation" und die Frage, ob diese eine kriminelle Vereinigung darstellen und insoweit grundrechtsintensive Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen und das Abhören der Mitglieder rechtmäßig sind. Dabei verbietet § 353 Nr. 3 StGB es, die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) zuerst berichtete, hat Semsrott mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) bei der Staatsanwaltschaft Berlin nun eine Stellungnahme eingereicht. In dem Schreiben, das LTO vorliegt, wird unter Einräumung der tatsächlichen Vorwürfe einerseits die Anklageerhebung beantragt, zugleich aber auch die Aussetzung des Verfahrens zwecks Klärung der Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz).

Bundestag dürfe dem BVerfG "gerne zuvorkommen"

Denn § 353 Nr. 3 StGB ist schon länger umstritten. In ihrer jetzigen Form zwingt die Norm Medien dazu, nur sinngemäß über strafverfahrensrechtliche Dokumente zu berichten, etwa auch einen Gerichtsbeschluss im laufenden Verfahren. Auch über ein juristisches Fachpublikum hinaus kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, bereits im Ermittlungsverfahren die exakten Begründungen für Maßnahmen zu erfahren. Beispielsweise in der Diskussion um die "Letzte Generation" wurden diverse Argumentationsansätze vertreten, sodass die exakte Begründung und Formulierung eines Gerichts insoweit für die weitere öffentliche Debatte wichtig waren.

Bereits 1985 hatte das BVerfG die Norm gleichwohl für verfassungsgemäß gehalten. Jedoch gab es seitdem Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie zuletzt des Bundesgerichtshof (BGH), auf die sich Semsrotts Anwälte berufen. Der VI. Zivilsenat beim BGH hatte im Mai 2023 entschieden, dass im Kontext von § 353d StGB (dort in Verbindung mit §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 2 BGB) die Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 GG besonders hohes Gewicht haben müsse - dazu gehöre auch die wortlautgetreue Wiedergabe. Auch aus Sicht der GFF stellt § 353d Nr. 3 StGB in der derzeitigen Fassung eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit dar.

Gegenüber der SZ sagte Semsrott, dass der Bundestag dem BVerfG "gerne zuvorkommen" dürfe. Dies erscheint insbesondere deshalb möglich, da Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) ohnehin eine Strafrechsreform plant. Zahlreiche Normen sollen laut einem Eckpunktepapier des BMJ reformiert oder gestrichen werden. Ob § 353 Nr. 3 StGB auch dazu gehören wird, bleibt abzuwarten.

jb/LTO-Redaktion

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Strafbare Pressearbeit?: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53337 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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