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39571

FG Rheinland-Pfalz zur Berechnung der Werbungskosten: Feu­er­wehr­mann hat nicht immer eine feste Wache

08.01.2020

Ein Feuerwehrwagen

© benjaminnolte - stock.adobe.com

Ein Feuerwehrmann, der nach Weisung seines Arbeitgebers an verschiedenen Feuerwachen tätig wird, hat keine erste Tätigkeitsstätte, so das FG. Er kann deshalb seine tatsächlichen Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich geltend machen.

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Arbeitnehmer, die nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet sind, ihren Dienst an verschiedenen Arbeitsorten zu leisten, haben keine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte" – auch wenn sich ihr Arbeitsweg ein Jahr lang nicht verändert hat, so das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Als Werbungskosten können sie deswegen ihre tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen (Urt. v. 28.11.2019, Az. 6 K 1475/18).

Dem Fall zugrunde liegt der Sachverhalt eines Feuerwehrmanns aus Rheinland-Pfalz. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ihn die Landesbehörde an vier verschiedene Einsatzstellen beordern darf. Im Jahr 2016 setzte ihn sein Arbeitsgeber an 112 Arbeitstagen für seine 24-Stunden-Schichten aber ausschließlich in der 15 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Feuerwache ein.

Mit seinem Finanzamt streitet der Mann nun darüber, ob diese Feuerwache seine sogenannte erste Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist oder nicht. Davon geht die Vorschrift aus, wenn der Arbeitnehmer einer Einrichtung dauerhaft zugewiesen ist.

Von einem auf den anderen Tag kann alles anderes sein

Würde man dies bejahen, könnte der Mann lediglich eine Entfernungspauschale geltend machen, also die Kosten für die – einmalige – Distanz zwischen Wohnung und Feuerwache pro Tag. Diese 15 Kilometer legt das Finanzamt der Berechnung zugrunde. Geht man - wie der Feuerwehrmann - jedoch davon aus, dass die Feuerwache keine erste Arbeitsstätte ist, könnte er die tatsächlichen Fahrkosten, also für die 30 Kilometer lange Hin- und Rückfahrt, von der Steuer absetzen.  

Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Feuerwehrmann Recht und sah die Feuerwache, an der er so häufig zum Einsatz kam, nicht als erste Tätigkeitsstätte an. § 9 Abs. 4 EStG gehe nämlich nur in drei Fälle von einer solchen aus, so das Gericht. Nämlich wenn der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet sei, er dort mindestens zwei volle Arbeitstage die Woche arbeite oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werde.

Das Neustädter Gericht sah allerdings keine der Voraussetzungen als erfüllt an, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an einer von vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Kläger rückblickend betrachtet tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant, so das FG.

Das Finanzamt hat gegen die Nichtzulassung der Revision bereits Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren ist dort mit dem Aktenzeichen VI B 112/19 anhängig.

mgö/LTO-Redaktion

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FG Rheinland-Pfalz zur Berechnung der Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39571 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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