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FG Münster zur Flugbegleitung als Auswärtstätigkeit: "Fliegendes Personal" kann Fahrtkosten voll absetzen

01.08.2013

Bei Flugbegleitern ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt. Die Werbungskosten sind vielmehr in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Das entschied das FG Münster in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

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Vom Gesetz her können Arbeitnehmer in der Regel Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen, also alle Kilometer für Hin- und Rückfahrt, sagte eine Gerichtssprecherin. Um die Arbeit der Finanzverwaltung zu erleichtern, dürfe der Staat aber als Ausnahme von der Regel eine Fahrtkostenpauschale ansetzen. Die betrage 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke.

Die Richter stellten jedoch klar, dass die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sogennante Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) lediglich Fahrten zwischen Wohnort und "regelmäßiger Arbeitsstätte" erfasse.

Ort des Tätigkeitsschwerpunktes entscheidend

"Regelmäßige Arbeitsstätte" sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genüge nicht, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche.

Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Klägerin sei jedoch schwerpunktmäßig nicht am Flughafen Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sogenannte Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer zum und vom jeweiligen Einsatzflughafen in Abzug bringen (Urt. v. 02.07.2013, Az. 11 K 4527/11 E).

Die Entscheidung dürfte - ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts - für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein, sagte die Sprecherin. Als Beispiel nannte sie Lastwagenfahrer. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

dpa/age/LTO-Redaktion

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FG Münster zur Flugbegleitung als Auswärtstätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9271 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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