Nach einer Entscheidung des EuGH vom Donnerstag verstoßen nationale Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von Spielbanken Gesellschaften mit Sitz im jeweiligen Mitgliedsstaat vorbehalten, gegen das Unionsrecht. Auch die Vergabe von Spielbankkonzessionen an einen nationalen Bewerber ohne vorherige öffentliche Ausschreibung ist europarechtswidrig.
Hintergrund dieser Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz. Dieses hat in einem laufenden Berufungsverfahren über die Verurteilung eines deutschen Staatsangehörigen, der ohne Konzession zwei Spielbanken in Österreich betrieben hatte, zu entscheiden und fragte beim EuGH an, ob die gesetzlichen Regelungen in Österreich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.
In Österreich ist der Betrieb von Glücksspielen und Spielbanken nur mit staatlicher Konzession erlaubt, von denen es insgesamt zwölf gibt. Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt. Inhaberin aller zwölf Konzessionen ist derzeit die Casinos Austria AG. Die Erteilung und Erneuerung der Konzessionen erfolgte ohne vorherige öffentliche Ausschreibung.
Der EuGH stellte nun fest, dass zwar eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenen Konzessionen unbedenklich ist. Die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen allerdings, ihren Sitz im Inland zu haben, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar und diskriminiert andere Gesellschaften.
Dieser kategorische Ausschluss von Mitbewebern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten sei auch im Hinblick auf die beabsichtigte Prävention gegenüber krimineller Nutzung der Konzessionen unverhältnismäßig, da beispielsweise Sanktionen und Kontrolle von Konten und Tätigkeiten der Gesellschaften problemlos auch in anderen Mitgliedsstaaten möglich seien.
Ausserdem steht es nach Ansicht der Richter aufgrund des Transparenzgebotes nicht mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit in Einklang, dass bei der Vergabe der Konzessionen an die Casinos Austria AG keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat. Dies sei eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1416 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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