Nach Ansicht der Lufthansa profitierte Ryanair unverhältnismäßig stark von Entgeltordnungen des Flughafens Frankfurt-Hahn. Dies stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, meint die Fluggesellschaft. Der Flughafen verneint dies. Über den Streit muss nun das OLG Koblenz entscheiden trotz eines laufenden Prüfungsverfahrens der EU-Kommission, entschied der EuGH am Donnerstag.
In dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es nicht um die Zulässigkeit staatlicher Unterstützung für Ryanair, sondern um die Zuständigkeit der Gerichte. Die Frage war, ob das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz über die Zulässigkeit der Beihilfen entscheiden darf, obwohl auch die EU-Kommission als oberste europäische Wettbewerbshüterin die Sache noch prüft.
Dies haben die Luxemburger Richter nun klar bejaht. Das nationale Gericht dürfe dem Flughafen aufgeben, die Vergünstigungen vorläufig auszusetzen und auch die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anordnen (Urt. v. 21.11.2013, Az. C-284/12). Sollte das nationale Gericht Zweifel bei der Einordnung der Leistungen als staatliche Beihilfe haben, dürfe es die Kommission um Erläuterung bitten.
dpa/age/LTO-Redaktion
EuGH hält Gerichte neben Kommission für zuständig: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10116 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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