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8012

EuGH zur Kurzberichterstattung von Fußballspielen: Beschränkung der Kostenerstattung ist rechtmäßig

22.01.2013

Es ist mit der Grundrechtecharta vereinbar, dass die Kostenerstattung, die der Inhaber der Exklusivübertragungsrechte für Kurzberichte anderer Sender verlangen kann, auf die technisch bedingten Kosten beschränkt ist. Das hat der EuGH mit Urteil vom Dienstag entschieden.

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Nach der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste darf jeder Fernsehveranstalter, der in der Union niedergelassen ist, Kurzberichte über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse senden, wenn an diesen Ereignissen exklusive Übertragungsrechte bestehen. Dazu können kurze Ausschnitte frei aus dem Sendesignal des Exklusivrechteinhabers ausgewählt werden, der nur für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten eine Erstattung verlangen darf.

Sky Österreich hatte sich in einem Rechtsstreits mit dem ORF gegen diese finanziellen Bedingungen gewehrt. Sky hat die Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League in den Saisonen 2009/2010 bis 2011/2012 in Österreich erworben. Nach eigenen Angaben wendet Sky jährlich einen Betrag von mehreren Millionen Euro für die entsprechenden Lizenz- und Produktionskosten auf. KommAustria, die österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation, gab Sky jedoch auf, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen, ohne diese Ausgaben zu berücksichtigen. Die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Satellitensignal verbundenen Kosten beliefen sich im vorliegenden Fall auf null Euro.

Grundrecht auf Informationsfreiheit

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundeskommunikationssenat fragte den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, soweit sie die fragliche Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten beschränkt, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist, die das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit garantiert.

Mit seinem Urteil vom 22. Januar 2013 (Az. C-283/11) antwortet der Gerichtshof, dass die Charta dieser Beschränkung nicht entgegensteht. Sky könne sich nicht auf den Schutz des Eigentums stützen, da zu der Zeit, als Sky diese Rechte vertraglich erwarb (August 2009), das Unionsrecht bereits das Kurzberichterstattungsrecht unter gleichzeitiger Beschränkung der Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten vorgesehen habe.

Zwar greife die streitige Regelung in die unternehmerische Freiheit ein. Dies sei aber gerechtfertigt, da ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel – die Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit - verfolgt werde. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Kurzberichterstattung ausschließlich für allgemeine Nachrichtensendungen erfolgen dürfe und nicht zum Beispiel für Unterhaltungssendungen. Außerdem sollten diese kurzen Ausschnitte nicht länger als 90 Sekunden dauern und es muss ihre Quelle angegeben werden.

 plö/LTO-Redaktion

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EuGH zur Kurzberichterstattung von Fußballspielen: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8012 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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