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Schlussanträge am EuGH: Pol­ni­sche Regeln dis­kri­mi­nieren Homose­xu­elle

08.09.2022

Flagge Polens und Regenbogenflagge

Nach Ansicht der EuGH-Generalanwältin dürfen polnische Gerichte keine nationalen Regelungen anwenden, nach denen ein Vertragspartner wegen der sexuellen Orientierung abgelehnt werden darf. Bild: Nelson Antoine - stock.adobe.com

Nach polnischem Recht kann der Abschluss eines Vertrags wegen der sexuellen Orientierung des Vertragspartners abgelehnt werden. Nach Ansicht der EuGH-Generalanwältin verstößt das gegen das Unionsrecht. 

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Eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung kann nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass freie Wahl des Vertragspartners bestehe. Dies geht aus den Schlussanträgen von Generalanwältin Tamara Cápeta am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einem Rechtsstreit aus Polen hervor, die am Donnerstag veröffentlicht wurden (Rechtssache C-356/21).

Hintergrund ist die Klage eines langjährigen freien Mitarbeiters eines polnischen öffentlichen Fernsehsenders. Im Dezember 2017 veröffentlichten er und sein Partner auf Youtube ein Weihnachtsmusikvideo, das für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren warb. Kurz danach teilte ihm der Fernsehsender mit, dass sein laufender Vertrag beendet worden sei und kein neuer Vertrag geschlossen werde. 

Nach polnischem Recht ist es möglich, den Abschluss eines Vertrags mit einem Selbstständigen wegen dessen sexueller Ausrichtung abzulehnen. Der Mann klagte trotzdem und verlangte vor einem polnischen Gericht Schadensersatz. Das nationale Gericht hatte dann den EuGH per Vorabentscheidungsersuchen gefragt, ob die polnischen Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Nach Ansicht der Generalanwältin sind sie das nicht. Die Rahmenrichtlinie für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) stehe nationalen Vorschriften, die es gestatten, bei der Wahl eines Vertragspartners die sexuelle Ausrichtung zu berücksichtigen, entgegen. Die Einschränkung der freien Wahl des Vertragspartners sei rechtmäßig, um andere wichtige Werte einer demokratischen Gesellschaft wie die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu schützen.

Das vorlegende Gericht müsse die streitigen polnischen Vorschriften deshalb unangewendet lassen, heißt es in den Schlussanträgen. Die Regelungen stünden der Durchsetzung des durch die Richtlinie garantierten Rechts, nicht wegen der sexuellen Ausrichtung diskriminiert zu werden, entgegen.

acr/LTO-Redaktion

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Schlussanträge am EuGH: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49565 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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