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Sehenswürdigkeiten als Marke?: EuGH ver­han­delt über "Neu­schwan­stein"

30.11.2017

Schloss Neuschwanstein

© Frank Gärtner - stock.adobe.com

Bayern hat sich seine bekannteste Sehenswürdigkeit Neuschwanstein als Marke eintragen lassen und darf über die Nutzung auf Kaffeebechern oder T-Shirts entscheiden. Souvenirhersteller haben dagegen geklagt.

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Millionen kennen das Märchenschloss von Ludwig II. - doch kann "Neuschwanstein" eine Marke sein? Seit Mittwoch läuft dazu am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Verfahren. Der Streit schwelt seit Jahren. Der Freistaat Bayern hatte sich das Wortzeichen "Neuschwanstein" 2011 als europäische Marke schützen lassen. Dagegen wehrte sich der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise - und zog letztlich bis vor den EuGH.

Dessen Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Sollte das Gericht die Marke Neuschwanstein bestätigen, kann der Freistaat Bayern entscheiden, welche Hersteller auf welche Souvenirartikel "Neuschwanstein" drucken dürfen.

Sowohl das EU-Markenamt im spanischen Alicante als auch das EU-Gericht in Luxemburg hielten es für rechtmäßig, Neuschwanstein als Marke zu schützen. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne "zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden", befanden die Richter in erster Instanz. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes. Daher sei ein Verbot der Marke nicht möglich.  

Bayern will keine Lizenzgebühren

Rechtsanwalt Bernhard Bittner vertritt den Souvenir-Verband und sieht das naturgemäß anders: "Wenn auf einem T-Shirt 'Neuschwanstein' steht, denkt man an das Schloss und nicht an einen Hersteller." Allein das sei Grund genug, Neuschwanstein als Marke zurückzuweisen.

Bittner zeigte sich am Mittwoch zufrieden, dass das Gericht bei der Verhandlung Fragen vor allem an das Markenamt gerichtet habe. Die Richter hätten "unsere Problemaspekte erkannt". 

Falls die Marke bestätigt wird, könnte der Freistaat Bayern für die Nutzung des Namens Lizenzgebühren verlangen. Das sei aber nicht geplant, betonte eine Sprecherin des bayerischen Finanzministeriums. Mit der Eintragung als Marke wolle man die Würde und den guten Ruf des Schlosses als bekannte Sehenswürdigkeit in der Welt wahren, also das Kulturgut schützen. "Sonst könnte jeder, wie er möchte, Neuschwanstein kommerziell ausbeuten", sagte die Sprecherin.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Sehenswürdigkeiten als Marke?: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25763 (abgerufen am: 13.02.2026 )

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