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30209

EuGH zu Belehrungspflichten: Wider­rufs­recht beim Mes­se­kauf?

07.08.2018

Messestand

© rcfotostock-stock.adobe.com

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können Verbraucher 14 Tage lang widerrufen. Aber wie sieht das bei einem Messekauf aus? Die Antwort vom EuGH: Es kommt drauf an.

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Gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher darf ein Verbraucher einen Vertrag innerhalb der ersten 14 Tage widerrufen, wenn er diesen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat. Der Begriff des Geschäftsraums wird in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie definiert. Danach sind Geschäftsräume entweder unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Oder aber bewegliche Gewerberäume, in denen er diese für gewöhnlich ausübt.

Soweit so klar. Dennoch entbrannte zwischen der Verbraucherzentrale Berlin und einem Unternehmer ein Streit darüber, ob Letzterer Verbraucher über ihre Widerrufsrechte belehren muss, wenn er ihnen die von ihm angebotenen Staubsauger auf Messen verkauft. Die Besonderheit: Der Unternehmer bietet seine Waren ausschließlich auf Messeständen an. Der Bundesgerichtshof (BGH) war sich über die Auslegung der Begriffe nicht sicher und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser argumentierte nun insbesondere mit dem Zweck des Widerrufsrechts (Urt. v. 07.08.2018, Az. C 485/17).

Womit muss der Verbraucher rechnen? 

Dem Verbraucher stehe das Widerrufsrecht deshalb zu, weil er sich außerhalb von Geschäftsräumen vom Unternehmer psychisch unter Druck gesetzt fühlen kann. Denn dort muss ein Verbraucher nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass ihm ein Verkäufer Waren anbietet, die Initiative zu den Vertragsverhandlungen geht in der Regel vom Unternehmer aus. Der Verbraucher ist auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet und hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Das Widerrufsrecht soll ihn damit vor unüberlegten Vertragsabschlüssen schützen. 

Laut dem EuGH kommt es also auch bei einem Verkauf an einem Messestand darauf an, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher damit rechnen musste, dass er, wenn er sich zu einer Örtlichkeit begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird. Maßgebend bei der Beurteilung sei demnach auch das konkrete Erscheinungsbild des Verkaufsstandes. Stellt er sich in den Augen des Durchschnittsverbrauchers als ein Ort dar, an dem ein Unternehmer Waren zum Verkauf anbietet, stellt er einen Geschäftsraum dar, so dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausscheidet.

Die Fragen des BGH beantwortete der EuGH also mit der Antwort, die in der Rechtswissenschaft immer richtig ist: Es kommt drauf an. Den klagenden Verbraucherschützern ist damit noch nicht viel geholfen. Denn nun müssen zunächst die deutschen Gerichte für den konkreten Fall entscheiden, ob der Stand des Verkäufers so organisiert war, dass ein Durchschnittsverbraucher damit rechnen musste, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden. 

tik/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

EuGH zu Belehrungspflichten: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30209 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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