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20503

EuGH zu Computern mit vorinstallierten Programmen: Soft­ware-Bundle bleiben erlaubt

07.09.2016

Computer Ärger

© Ana Blazic Pavlovic - Fotolia.com

Der Vertrieb von Computern mit vorinstallierter Software ohne detaillierte Preisangabe verstößt nicht gegen die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Dies entschied der EuGH am Mittwoch.

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Wer einen Laptop, ein Tablet oder ein Smartphone kauft, der sieht sich beim ersten Einschalten oft von einer Reihe mehr oder auch weniger nützlicher vorinstallierter Programme bedrängt, deren Lizenzbedingungen er zunächst einmal zustimmen soll. Das wollte sich ein Mann in Frankreich nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Auf das Vorabentscheidungsersuchen des französischen Kassationsgerichtshofs antwortete nun der Europäische Gerichtshof (EuGH), der die Praxis jedenfalls im Grundsatz billigte (Urt. v. 07.09.2016, Az. C-310/15).

Das Ersuchen drehte sich um die Frage, ob in einem derartigen Kopplungsangebot über Computer und Software ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu sehen sei. Nach dem EuGH ist dies im Einzelfall zu prüfen: So dürfe eine derartige Geschäftspraxis nicht der beruflichen Sorgfaltspflicht des Verkäufers widersprechen und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflussen. Dies hätten nationale Gerichte anhand der genauen Umstände zu untersuchen.

Eine ausreichende Beachtung der beruflichen Sorgfaltspflicht sah der EuGH im vorliegenden Fall aber durchaus als möglich an. Es entspreche den Erwartungen eines Großteils der Verbraucher, einen sofort nutzbaren Computer mit vorinstallierter Software zu bekommen. Zudem sei der Käufer ausreichend über die installierten Programme informiert worden.

Die Geschäftspraxis verstoße auch nicht deshalb gegen die Richtlinie, weil der Anteil der einzelnen installierten Programme am Gesamtpreis nicht ausgewiesen worden sei. Dies stelle schließlich keine Irreführung des Verbrauchers dar. Die Preise der Programme seien keine wesentlichen Informationen, welche ein durchschnittlicher Verbraucher zu einer eigenständigen geschäftlichen Entscheidung benötige.

mam/LTO-Redaktion

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EuGH zu Computern mit vorinstallierten Programmen: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20503 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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