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EuGH-Generalanwalt zur Corona-Pandemie: Urlaub hat man auch in Qua­ran­täne

von Tanja Podolski

04.05.2023

Urlaub Zuhause

Nach Kontakt mit einem Corona-positiven Kollegen musste ein Mitarbeiter der Sparkasse Südpfalz seinen Urlaub in Quarantäne verbringen – Symbolbild. Foto: Studio Romantic, stockadobe.com  

Ein Arbeitnehmer musste seine Urlaubstage nach Kontakt mit einem Corona-infizierten Kollegen in Quarantäne verbringen, die Urlaubstage bekam er aber nicht zurück. Das lässt auch das EU-Recht zu, meint der Generalanwalt am EuGH. 

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Wer seinen Urlaub in Quarantäne verbringen muss, bekommt die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. So zu entscheiden, schlägt jedenfalls der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen (v. 04.05.2023, Az. c-206-22) vor. Denn selbst wer sich nach Kontakt mit einem Infizierten absondern müsse, habe trotzdem die Möglichkeit, sich während der Quarantäne zu entspannen und selbst über die freie Zeit zu verfügen. Arbeitnehmer:innen könnten nicht erwarten, dass der Urlaub auch tatsächlich Entspannung, Erholung und Freizeitaktivitäten mit sich bringt.  

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter der Sparkasse Südpfalz im Dezember 2020 einige Tage Urlaub genommen. Diese musste der Mann allerdings in Quarantäne verbringen, nachdem er zuvor bei der Arbeit noch Kontakt mit einem Corona-positiven Kollegen hatte. So schlenderte er im eigenen Haus nur zwischen Schlaf- und Badezimmer umher, um keine Personen seines Haushaltes mit einer Ansteckung zu gefährden. 

Der Mitarbeiter wollte die so eingeschränkt verbrachten Urlaubstage gutgeschrieben haben, was die Sparkasse jedoch ablehnte. Das Arbeitsgericht (ArbG) Ludwigshafen am Rhein legte den Fall dem EuGH vor. Der Vorsitzende Richter Thomas Faulstroh fragte Luxemburg, ob bei einem solchen unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäneanordnung das Unionsrecht dem so nach deutschem Recht als genommen geltenden Urlaub entgegensteht. 

Generalanwalt: Verbrauch des Urlaubs unabhängig von Zielerreichung 

Zwar seien Arbeitnehmer:innen während Urlaubs in Quarantäne zweifellos in ihren persönlichen Aktivitäten und der Bewegung erheblich eingeschränkt, meint der Generalanwalt nun. Das ändert aber aus seiner Sicht nichts an einem möglichen Verbrauch der Urlaubstage. Denn es gehe in den einschlägigen Art. 31 der Charta der EU und Art. 7 der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (2003/88) lediglich darum, dass Beschäftigte in der EU grundsätzlich erst einmal nur Urlaub erhalten. Sie müssen danach die Möglichkeit bekommen, sich zu erholen, nicht zu arbeiten und frei über ihre Zeit zu verfügen - mehr aber nicht. 

Denn: Dass der Urlaub tatsächlich Entspannung, Erholung und Freizeitaktivitäten mit sich bringen muss, folgt nach Auffassung des Generalanwalts weder aus diesen Regelungen noch aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH. "Das Recht auf das tatsächliche Erhalten des bezahlten Jahresurlaubs darf mithin nicht mit einem Recht auf das tatsächliche Ergebnis eines solchen Urlaubs verwechselt werden", formuliert der Generalanwalt in den Schlussanträgen. Ansonsten dürfe im Urlaub nie ein Ereignis auftreten, das dessen Ziele stört, damit die Tage als genommen gelten.  

Das europäische Urlaubsrecht sei also nicht die Lösung für diese Fälle, meint der Generalanwalt. Nationales Recht wie das in diesem Fall deutsche, wonach die Urlaubstage trotz Quarantäne als genommen gelten, stünden dem EU-Recht nicht entgegen.  

In dem Fall geht es aber um eine alte Rechtslage: Verbraucht gilt solcher Urlaub nur für Fälle bis zum September 2022. Seitdem legt § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG) fest, dass die Tage der Absonderung nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet werden. 

Überwiegende Rechtsprechung: Urlaub gilt als genommen  

So wie der Generalanwalt hatten die meisten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte (LAG) die Rechtslage beurteilt und entsprechend entschieden: Arbeitnehmer:innen haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf eine Gutschrift der Urlaubstage (u.a. LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21, ArbG Neumünster, Urt. v. 03.08.2021, 3 Ca 362 b/21). 

Sie argumentierten: Die Arbeitgebenden schulden die Freistellung von der Arbeit bei voller Entlohnung, aber keinen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg. Den Urlaub störende Ereignisse fielen daher grundsätzlich in die Risikosphäre der Beschäftigten, hatte in einem anderen Fall auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 25.08.2020, Az. 9 AZR 612/19) entschieden.  

Das BAG hat auch selbst ein Vorabentscheidungsersuchen mit einer ähnlich gelagerten Fragestellung wie in diesem Fall an den EuGH gerichtet (BAG, Beschl. v. 16.08.2022, Az. 9 AZR 76/22 (A)), EuGH Az. C-749/22), über den noch nicht entschieden ist. In dem Fall hatte das LAG Hamm einem Arbeitnehmer die Gutschrift der Urlaubstage gewährt (Urt. v. 27.01.2022, 5 Sa 1030/21).  

"Der EuGH hätte die Verfahren verbinden können", erklärt Oliver Klose, Pressesprecher am BAG auf Anfrage von LTO. Dies scheint aber vorliegend nicht geschehen zu sein. Auf das Verfahren habe die bloße Verkündung der Schlussanträge aber keine unmittelbare Auswirkung. "Es könnte nur sein, dass der EuGH im Hinblick auf diese Schlussanträge auf die in dem Vorlageverfahren, das das BAG angestrengt hat, verzichtet". 

Nicht als genommen gelten Urlaubstags nach wie vor bei Krankheit: Für diesen Fall sieht § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor, dass per ärztlichem Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Bloße Quarantäne bedeute hingegen noch keine Arbeitsunfähigkeit (Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21). 

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EuGH-Generalanwalt zur Corona-Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51693 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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