Gemeinden dürfen Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. Dies entschieden die obersten Verwaltungsrichter am Mittwoch in Leipzig.
Geklagt hatten die Betreiber von Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren kommunalen Satzungen eine so genannte Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Urteile der Vorinstanz geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.
Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen sei eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), so die Richter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BVerwG erfassten Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liege zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehle aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienten bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung (Urt. v. 11.07.2012, Az. 9 CN 1.11 u. 2.11).
Aufwandsteuer nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer
Eine Aufwandsteuer dürfe darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen seien nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar wiesen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassten den Steuergegenstand "Entgelt für Übernachtung" nur in dem Teilbereich private Übernachtung und würden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sähen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet. Zudem wird die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.
Die Satzungen sind nach Ansicht des BVerwG gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehle jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führe zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zur Kulturförderabgabe: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6593 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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