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BVerwG: Kinderporno-Besitz führt nicht zwangsläufig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

msa/LTO-Redaktion

20.08.2010

Zwei Beamte hatten sich kinderpornographische Dateien auf ihre privaten Computer geladen. Nach einem Disziplinarklageverfahren vor den OVGen des Saarlandes und Hamburgs wurden sie aus dem Dienst entfernt. Das BVerwG hob die Urteile am Donnerstag wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung auf.

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Die Beamten - ein Studienrat und ein Zollinspektor - wurden aufgrund des Besitzes von kinderpornographischem Material bereits von den Strafgerichten zu einer Geldstrafe verurteilt. Bezüglich ihrer anschließenden Entfernung aus dem Dienst muss jetzt jedoch neu vor den Oberverwaltungsgerichten (OVGen) verhandelt werden.

Das Bundesverwaltunsgericht (BVerwG) gab in seinem Urteil (Urt.v. 19.08.2010, Az. 2 C 5.10) zu bedenken, dass außerdienstliches Verhalten von Beamten disziplinarisch nur relevant sei, wenn dadurch das Vertrauen für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums insgesamt entscheidend beeinträchtigt wird.

Grundsätzlich werde durch den Besitz kinderpornographischer Dateien die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten, denn durch die entsprechende Nachfrage werde unmittelbar zum Missbrauch von Kindern beigetragen.

Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen sei, hänge jedoch davon ab, ob durch das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums allein beeinträchtigt werde, oder ob zusätzlich auch konkret ein Bezug zur Amtsausübung bestehe.

Im ersten Fall sei die Schwere des Vergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe allein nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Der Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Besitz kinderpornographischen Materials entspräche im Disziplinarrecht eine Bewertung, die nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgehe.

Hat das Fehlverhalten jedoch konkreten Bezug zu dem ausgeübten Amt – wie zum Beispiel bei einem Lehrer - sei neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam.
Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertige der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen eine Entfernung aus dem Dienst.

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Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1251 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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