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BVerwG: Kameras an der Reeperbahn zulässig

25.01.2012

Mit Urteil vom Mittwoch haben die Leipziger Richter entschieden, dass die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei zulässig ist.

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Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) besitzt der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der hier einschlägigen Vorschrift. Die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei diene der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge.

Soweit die Strafverfolgungsvorsorge betroffen sei, unterfalle diese zwar der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafverfahren. Der Bund habe aber in der Strafprozessordnung (StPO) keine Vorschriften erlassen, die den hier in hier zugrundeliegenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern (Urt. v. 25.01.2012, Az. 6 C 9.11). 

Die Mieterin eines Hauses an der Reeperbahn störte sich an einer Kamera, die gegenüber ihrem Haus an einem Pfahl in etwa vier Meter Höhe befestigt ist. Diese Kamera erfasst in ihrem Schwenkbereich das Wohnhaus und den davor liegenden Straßenraum. Auf die gegen diese Videoüberwachung gerichtete Klage haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Hamburg der Polizei untersagt, mit der Videoüberwachung auch die Wohnräume der Klägerin und den Eingangsbereich des Hauses zu erfassen.

Gesetzgeber verfolgt legitime Ziele

Die Vorschriften der StPO über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erkennungsdienstlichen Zwecken sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen nach Einsatzzweck und Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen Videoüberwachung auf, so das BVerwG. Dass die aufgezeichneten Bilder, soweit nötig, im Strafverfahren verwendet werden könnten und sollen, mache die offene Videoüberwachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung.

In der Sache verfolge der Gesetzgeber mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Diese Ziele rechtfertigten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in dem hier allein noch streitigen Umfang.

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5402 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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