Eine Industrie- und Handelskammer kann in ihrer Satzung Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festsetzen, ohne damit gegen nationales oder europäisches Recht zu verstoßen. Das stellte das BVerwG am Mittwoch fest.
Die Ungleichbehandlung, die in der Altersbeschränkung liegt, sei durch legitime Ziele der Regelung gerechtfertigt, so der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26.01.2011, Az. 8 C 45.09 und 8 C 46.09).
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) hatten es in beiden Fällen, die den Leipziger Richtern zur Entscheidung vorlagen, jeweils abgelehnt, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige über das 70. beziehungsweise 71. Lebensjahr hinaus zu bestellen. In beiden Fällen war die Bestellung zuvor bereits einmalig über die zulässige Höchstaltersgrenze von 68 Jahren hinaus verlängert worden.
Die in der Ablehnung der Bestellung liegende Ungleichbehandlung bestätigten die Bundesrichter zwar ebenso wie die Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch auf die Entscheidung über die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen. Weder dieses noch die unionsrechtliche Richtlinie 2000/78/EG, wonach die Höchstaltersgrenze objektiv, angemessen und erforderlich ist, halfen den Klägern aber im Ergebnis weiter.
Gerichte, Behörden und andere Auftraggeber müssten stets darauf vertrauen können, dass die bestellten Sachverständigen auch mittelfristig voll leistungsfähig sind. Mit fortschreitendem Alter lasse die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit aber generell nach. Auch die Annahme des Gesetzgebers, dass diese bei typisierender Betrachtung mit Beginn des achten Lebensjahrzehnts nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist, kritisierten die höchsten Verwaltungsrichter nicht.
pl/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2421 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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