Pressevertreter haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der BND Auskunft über die umstrittene Spionageliste des US-Geheimdienstes NSA erteilt. Das hat das BVerwG in einem am Freitag bekanntgegebenen* Beschluss entschieden.
Mit seiner Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Antrag einer Tageszeitung ab, den Bundesnachrichtendienst (BND) durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Dem Auskunftsverlangen stünden berechtigte schutzwürdige Interessen des BND an der Vertraulichkeit der Liste mit Suchbegriffen entgegen, so das BVerwG.
Um außen- und sicherheitspolitisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen, sei der BND in vielen Fällen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen. Diese Zusammenarbeit setze jedoch voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden.
Um die notwendige Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten und damit die künftige eigene Gewinnung von außen- und sicherheitspolitischen Erkenntnissen nicht zu gefährden, dürfe der BND die angefragten Informationen geheim halten. Ein Anspruch auf Auskunft ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Beschl. v. 20.07.2015, Az. BVerwG 6 VR 1.15).
Die Zeitung hatte den BND um Auskunft gebeten, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der ihm überreichten "Selektorenliste" der NSA stehen. Das hatte der BND abgelehnt.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
* Anm. d. Red.: Hier stand zunächst "veröffentlichten" statt "bekanntgegebenen". Der Beschluss selbst ist aber noch nicht verfügbar, sondern lediglich die die wesentlichen Erwägungen schildernde Pressemitteilung. Geändert am 3.8.2015, 10:41
BVerwG zum Presserecht: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16461 (abgerufen am: 07.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag