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BVerwG zu Kostenübernahme für Kinderbetreuung: Stadt muss nicht für Privat-Kita zahlen

von Maximilian Amos

27.10.2017

Kinderbetreuung

© Robert Kneschke - stock.adobe.com

Weil ein öffentlicher Betreuungsplatz nicht zur Verfügung stand, wollte ein Elternpaar die Kosten für eine Privat-Kita von der Stadt München ersetzt haben - dabei war ihnen eine Tagespflege angeboten worden. Das geht zu weit, meint das BVerwG.

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Eltern haben keinen Anspruch darauf, die Kosten für einen privat beschafften Kita-Platz vom Jugendhilfeträger ersetzt zu bekommen, wenn sie auch für einen staatlichen Betreuungsplatz hätten zahlen müssen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Urt. v. 26.10.2017, Az. 5 C 19.16). 

Die Eltern eines zu dieser Zeit zweijährigen Kindes hatten im April 2014 der Stadt München als Träger der Jugendhilfe angezeigt, dass sie einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte (Kita) benötigten. Ein solcher konnte ihnen aber nicht sofort zur Verfügung gestellt werden. Es wurden allerdings insgesamt sechs Plätze bei einer Tagespflegeperson angeboten, welche die Eltern jedoch allesamt ablehnten - entweder, weil sie zu früh schließen würden oder an bestimmten Tagen nicht geöffnet hätten.

Schließlich brachten sie ihren Sohn in einer privaten Einrichtung unter, in der er 40 Stunden pro Woche frühkindlich gefördert wurde. Die Kosten dafür beliefen sich auf monatlich 1.380 Euro. Einen Teil dieser Kosten wollten sie sodann von der Stadt München ersetzt haben und hatten damit, nach einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht, schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof der bayerischen Hauptstadt Erfolg. Mit ihrer Revision zum BVerwG ging die Stadt nun gegen dieses Urteil vor.

BVerwG: Betreuungsplatz wäre ohnehin kostenpflichtig gewesen

Mit § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr geschaffen. Wird dieser nicht erfüllt, kann das einen Sekundäranspruch auf Kostenübernahme auslösen: § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII erlaubt es den Erziehungsberechtigten, in Fällen, in denen kein Betreuungsplatz von staatlicher Seite beschafft werden kann, die für eine eigene Beschaffung entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz hätten im vorliegenden Fall zwar vorgelegen, befand der Senat. Und die Eltern hätten diesen auch selbst beschaffen dürfen. Eine Zahlungspflicht der Stadt begründe das aber noch nicht.

Schon das VG hatte in erster Instanz angenommen, dass die Stadt die Kosten nur dann übernehmen müsste, wenn es sich um Kosten handeln würde, die nicht entstanden wären, wenn sie den Platz zugewiesen hätte. Anderenfalls würden Selbstbeschaffer gegenüber Kindern, denen ein Platz zugewiesen wurde, besser gestellt. Allerdings, dies betonte nun auch das BVerwG, existiere weder ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Tageseinrichtung und einem in einer Kindertagespflege, noch dürften die Eltern zwischen einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer privaten Betreuung wählen, auch wenn letztere teurer sei.

Soweit also der Staat, mangels Alternativen, den nun selbst beschafften Betreuungsplatz zugewiesen hätte, hätten die Eltern die Kosten hierfür grundsätzlich auch selbst tragen müssen. Die Stadt sei nur dann zur Übernahme der Kosten für einen selbst beschafften Betreuungsplatz verpflichtet, wenn es den Eltern nicht zuzumuten sei, die Kosten selbst zu tragen, befanden die Richter. Dies hätte aber in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden müssen.

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VGH hatte Eltern Aufwendungsersatz zugesprochen

Der VGH hatte dies in seinem Berufungsurteil, in dem er sich mit umfangreichen Ausführungen zur staatlichen Leistungspflicht deutlich auf die Seite der Eltern stellte, noch ganz anders gesehen. Zum einen habe die Stadt die Eltern nicht aufgrund eines mangelnden Angebots auf eine Tagespflegeperson verweisen dürfen, da diesen ein Wahlrecht zustehe.

Zum anderen widersprach man der These des VG, wonach nicht über den Sekundäranspruch etwas erstattet werden könne, was im Primäranspruch grundsätzlich auch kostenpflichtig wäre. Diese Sichtweise - nun auch vom BVerwG vertreten - lasse außer Acht, dass der Erstattungsanspruch ohnehin auf das begrenzt sei, was an Mehrkosten anfalle. Man werde demjenigen, dessen Primäranspruch erfüllt werde, also allenfalls gleichgestellt, nicht aber ihm gegenüber bevorzugt.

Es sei schließlich mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren, Eltern ohne Weiteres auf teurere private Betreuungsplätze zu verweisen, ohne ihnen einen Mehrkostenausgleich zu gewähren. Das BVerwG haben diese Argumente nicht überzeugt.

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Zitiervorschlag

Maximilian Amos, BVerwG zu Kostenübernahme für Kinderbetreuung: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25295 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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