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BVerwG zur Abschiebung eines Gefährders: Bereit für den Jihad

07.02.2019

BVerwG in Lepizig

© Manecke, wikimedia commons, CC BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das BVerwG in Leipzig hat die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport abgewiesen. An der Anordnung sei nichts auszusetzen, urteilten die Richter.

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Ein in Deutschland geborener Mann mit türkischer Staatsbürgerschaft unterhält nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Verbindungen zu einer radikal-salafistischen Szene in Deutschland und wird aufgrund einer im November 2018 vom Hessischen Innenministerium beschlossenen Abschiebeanordnung nun abgeschoben. Die Richter in Leipzig bestätigten die auf Grundlage von § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beschlossene Anordnung, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht (Urt. v. 06.02.2019, Az. BVerwG 1 A 3.18).

Das BVerwG sah es als erwiesen an, dass der Mann sich an der unter der Bezeichnung "LIES!" organisierten Koran-Verteilaktion beteiligt hatte und zudem umfangreiche Kontakte zu anderen Salafisten unterhielt. Außerdem wurden bei ihm zahlreiche Mediendateien aufgefunden, in denen unter anderem die Pflicht, in den Jihad zu ziehen, unterstrichen war und jihadistische Märtyrer glorifiziert werden.

Der 1997 geborene Mann wurde im Dezember 2017 am Flughafen festgenommen, als er versuchte, in die Türkei auszureisen. Von dem strafrechtlichen Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurde er in erster Instanz freigesprochen; über die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist bislang nicht entschieden worden.

§ 58 a AufenthG erlaubt die Abschiebung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Zur Überzeugung des Senats wollte der Mann im Dezember 2017 über die Türkei nach Syrien reisen, um dort in den (militärischen) Jihad zu ziehen, wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt.

tik/LTO-Redaktion

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BVerwG zur Abschiebung eines Gefährders: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33723 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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