Die SPD-Mitglieder können wie geplant ab Samstag über das Zustandekommen einer Großen Koalition abstimmen. Das BVerfG stellt sich dem nicht entgegen. Es wies einen gegen den Mitgliederentscheid gerichteten Eilantrag einer Privatperson ab, weil eine entsprechende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre.
Mit einer Verfassungsbeschwerde können nur Akte der öffentlichen Gewalt angegriffen werden, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz (GG). Mit der Durchführung des Mitgliederentscheids übe die SPD aber keine öffentliche Gewalt aus, so die 2. Kammer des Zweiten Senats. Parteien seien nicht Teil des Staates. Sie wirkten in den Bereich der Staatlichkeit lediglich hinein, ohne ihm anzugehören.
Das gelte auch für den Abschluss eines Koalitionsvertrags und die dazu gehörende, parteiinterne Willensbildung. Die Vereinbarungen müssten nämlich erst noch von den Fraktionen im Bundestag umgesetzt werden.
Parteien bei Vorbereitung der politischen Willensbildung autonom
Der Antragsteller hatte sein Anliegen damit begründet, dass die geplante Abstimmung gegen Art. 38 Abs. 1 GG verstoße. Das Ergebnis der Abstimmung würde die Abgeordneten der SPD bei der Kanzlerwahl unzulässig binden. Ähnlich hatte zuvor der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart im Handelsblatt argumentiert. Die Auffassung ist allerdings umstritten. Der SPD-Parteivorsitzende Sigmar Gabriel hatte vergangene Woche auf entsprechende Nachfragen der Journalistin Marietta Slomka im ZDF gereizt reagiert und die Ansicht als "Blödsinn" bezeichnet.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilt sie offenbar nicht (Beschl. v. 06.12.2013, Az. 2 BvQ 55/13). Zwar seien die Parlamentarier nach dem Grundgesetz nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Ihre politische Einbindung in Partei und Fraktion sei aber verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt. Art. 21 Abs. 1 GG weise den Parteien nämlich eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu, weil ohne sie eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen könne.
Wie die Parteien diesen Willensbildungsprozess innerparteilich vorbereiteten, obliege ihrer autonomen Gestaltung. Die Verfassungsrichter konnten nicht erkennen, dass der SPD-Mitgliederentscheid den SPD-Abgeordneten mehr Verpflichtungen aufbürde, als mit der Fraktionsdisziplin bereits verbunden seien.
cko/LTO-Redaktion
Eilantrag erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10285 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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