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14023

BVerfG stoppt Suhrkamp-Umwandlung : Neue Rechtsform darf nicht in Handelsregister eingetragen werden

04.12.2014

Die Umwandlung des Suhrkamp Verlages in eine Aktiengesellschaft ist vorläufig auf Eis gelegt. Mit Beschluss vom Donnerstag hat das BVerfG dem AG Charlottenburg untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG aufzuheben und den Verlag als Aktiengesellschaft in das Handelsregister einzutragen.

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Endgültig entschieden ist die Frage der Umwandlung damit jedoch nicht. Der Beschluss, der effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör sichern soll, gilt nur, bis über den ebenfalls gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden ist (Beschl. v. 04.12.2014, Az. 2 BvR 1978/13).

Damit kann Suhrkamp-Miteigentümer Hans Barlach einen weiteren Teilerfolg verbuchen. Er wehrt sich gegen den Sanierungsplan von Verlagschefin Ulla Unseld-Berkéwicz, der eine Umwandlung des Verlages von einer Kommandit- in eine Aktiengesellschaft vorsieht.

Der Verlag reagierte gelassen: Die Anordnung aus Karlsruhe sei nicht als Hinweis auf die endgültige Entscheidung zu verstehen, erklärte eine Suhrkamp-Sprecherin am Donnerstag. Sie solle dem Verlag vielmehr nur die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu Barlachs Verfassungsbeschwerde geben.

Streit wird Gerichte weiter beschäftigen

Die Umwandlung des Suhrkamp Verlages galt eigentlich als reine Formsache, nachdem das Landgericht Berlin den Weg dafür im Oktober frei gemacht hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte frühere Entscheidungen des LG Berlin aufgehoben und die Beschwerde der Medienholding gegen den Insolvenzplan zur nochmaligen Verhandlung an das LG Berlin zurückverwiesen. Barlach hatte daraufhin seine Verfassungsbeschwerde gegen die Umwandlung erweitert, die er 2013 beim Verfassungsgericht eingereicht hatte.

Für den Hamburger Medienunternehmer Barlach, den Enkel des Bildhauers Ernst Barlach, würde die Umwandlung einen weitgehenden Verlust seiner Mitspracherechte bedeuten. Er behielte zwar seinen Anteil von 39 Prozent am Unternehmen, könnte aber durch die Konstruktion der Aktiengesellschaft mit Geschäftsführung und Aufsichtsrat nicht mehr in das Alltagsgeschäft des Verlages eingreifen.

dpa/age/LTO-Redaktion

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BVerfG stoppt Suhrkamp-Umwandlung : Neue Rechtsform darf nicht in Handelsregister eingetragen werden . In: Legal Tribune Online, 04.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14023/ (abgerufen am: 04.10.2023 )

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