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BVerfG zu Nachforderung von Kommunalabgaben: Verjährungsfristen müssen klar geregelt sein

03.04.2013

Öffentliche Abgaben - etwa für Entwässerungskanäle - dürfen nicht unbegrenzt lange im Nachhinein erhoben werden. Dies hat das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Richter erklärten eine Bestimmung des bayerischen Kommunalabgabengesetzes für nichtig, nach der unter bestimmten Umständen Beiträge praktisch unbegrenzt im Nachhinein erhoben werden konnten. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

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Nachdem eine Gemeinde in Bayern 1992 festgestellt hatte, dass das Dachgeschoss des Beschwerdeführers ausgebaut worden war, setzte sie 2004 erstmals einen "Kanalherstellungsbeitrag" in Höhe von knapp 1.200 Euro fest, obwohl das Haus bereits 1996 den Eigentümer gewechselt hatte. Hiergegen wandte sich der ehemalige Eigentümer und zog schließlich vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – mit Erfolg.

Die nachträgliche Festsetzung war nur möglich, weil die ursprüngliche Beitragssatzung unwirksam war und im Nachhinein eine neue Satzung aufgestellt wurde. In solchen Fällen - so bestimmt es das Gesetz in Bayern - beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem eine gültige Satzung bekanntgemacht wurde.

Diese Bestimmung ist rechtswidrig, entschieden nun die Karlsruher Richter. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge das Gebot der "Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit". Es schütze davor, "dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können", so der Erste Senat des BVerfG. Deshalb müsse der Gesetzgeber angemessene Regelungen zur Verjährung treffen (Beschl. v. 05.03.2013, Az. 1 BvR 2457/08).

mbr/dpa/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Nachforderung von Kommunalabgaben: Verjährungsfristen müssen klar geregelt sein . In: Legal Tribune Online, 03.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8453/ (abgerufen am: 13.08.2022 )

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