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14982

BVerfG verneint Auskunftsanspruch für Scheinväter: Mütter müssen Sexualpartner nicht nennen

von Ulf Nadarzinski

18.03.2015

Kind und Eltern

© gstockstudio - Fotolia.com

Karlsruhe stärkt in einem aktuellen Beschluss die Grundrechte von Müttern sogenannter Kuckuckskinder. Sie müssen den Scheinvater ihres Kindes nicht darüber aufklären, mit wem sie sexuelle Beziehungen pflegten und wer somit als Vater und Unterhaltspflichtiger in Frage kommt. Das Gesetz biete hierfür keine Grundlage, so Karlsruhe. Eine richterliche Rechtsfortbildung verbiete sich.

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Männer, die ihre Vaterschaft erfolgreich angefochten haben und damit Scheinväter sind, sind rückwirkend von der Unterhaltspflicht befreit. Gegen den tatsächlichen Vater können sie dann Regressansprüche geltend machen. Was allerdings voraussetzt, dass sie wissen, wer der leibliche Vater ist. Für Aufklärung kann regelmäßig die Mutter des Kindes sorgen - wenn sie die als Väter in Betracht kommenden Liebhaber nennt.

Sie hierzu zu verpflichten, verletze sie aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn sie habe selbst darüber zu befinden, in welcher Form und wem sie Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewähre, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Ein solcher Anspruch sei ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mutter, so der Erste Senat.

Mit einem nun bekannt gewordenen Beschluss aus Februar haben die Richter entschieden, dass ein Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter über deren geschlechtliche Beziehungen eine eigene gesetzliche Grundlage voraussetzt - und diese derzeit fehlt. Daher dürften die Gerichte einen solchen Anspruch auch nicht zusprechen, um damit einen Regressanspruch des Schein- gegen den leiblichen Vater durchsetzbar zu machen (BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14).

BVerfG rügt BGH: keine Auskunft aus § 242 BGB

Die Verfassungsrichter haben damit eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) aufgehoben, welches dem klagenden angeblichen Vater einen solchen Anspruch noch zugebilligt hatte. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde der von dieser Entscheidung betroffenen Mutter.

Mit ihrem Beschluss rügen die Karlsruher Richter auch den Bundesgerichtshof (BGH), auch wenn sich die Verfassungsbeschwerde der Mutter nicht gegen eine von ihm stammende Entscheidung richtete. In einer Reihe von neueren Entscheidungen haben die BGH-Richter jedoch einen solchen Anspruch des Scheinvaters stets aus Treu und Glauben, also aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet. In einem Urteil aus 2011 etwa hat der BGH ausgeführt, dass der Scheinvater, der die Sexualpartner der Mutter nicht kenne, in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Regressanspruches im Ungewissen sei. Demngegenüber sei es der Mutter verhältnismäßig leicht möglich, über die in Betracht kommenden Partner Auskunft zu erteilen.

Ähnlich hatte das angegriffene OLG Schleswig-Holstein entschieden. Zwar habe es das betroffene Persönlichkeitsrecht der Mutter mit den finanziellen Interessen des Scheinvaters abgewogen. Das Gericht habe aber die verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre der Mutter verkannt. Die Richter in Schleswig waren davon ausgegangen, dass es schließlich "nur" noch um die Frage gehe, wer als Vater in Betracht komme, weil ja ohnehin klar gewesen sei, dass die Mutter mit einem anderen Mann Sex gehabt habe.

Diese Bewertung halten die Richter des BVerfG für unzureichend. Denn tatsächlich gehe es nicht nur um die Vaterschaft, sondern auch auch um die Frage, mit welchem Partner oder welchen Partnern die Mutter eine geschlechtliche Beziehung eingegangen sei, so das BVerfG. Das Recht, diese sensiblen Informationen für sich zu bewahren, sei nicht dadurch verbraucht, dass ein Mehrverkehr feststehe, so Karlsruhe.

Nur Gesetzgeber kann Durchsetzung möglich machen

Weil es an einer ausdrücklichen Anspruchsgrundlage im Gesetz fehlt, haben die Gerichte einen solchen Auskunftsanspruch bisher auf die Generalklausel des § 242 BGB gestützt. Hiergegen sei grundsätzlich nichts einzuwenden, könnten die Gerichte hierdurch doch die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung bringen, führen die Richter aus.

An Grenzen stoße diese gerichtliche Rechtsfortbildung aber, wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiere. Hier wiege die Grundrechtsbeeinträchtigung der Mütter schwer. Ihr stehe allein das Interesse des Scheinvaters gegenüber, die Durchsetzungsfähigkeit seines einfachgesetzlichen Regressanspruchs zu stärken. Dass dieser Anspruch aber durch den Gesetzgeber schon von vornerein durchsetzungsschwach ausgestaltet sei, müsse nicht von Verfassungs wegen korrigiert werden. Allein der Gesetzgeber müsse eine Antwort darauf finden, wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung ihrer intimen Beziehungen und das finanzielle Interesse des Scheinvaters in Ausgleich gebracht werden müssen.

Ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters nach den Grunsätzen von Treu und Glauben scheidet nach dem Beschluss des BVerfG also aus. Es fehle nämlich an konkreten gesetzlichen Anknüpfungspunkten, aus denen sich ablesen lasse, dass eine Mutter zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Entsprechendes ergebe sich nicht etwa aus § 1605 BGB, der die Pflicht von Verwandten regelt, einander über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen.

"Scheinväter könnten sich nun doppelt betrogen fühlen"

Auch § 1607 Abs. 3 BGB sei kein Anknüpfungspunkt, "obwohl es auf der Hand liegt". Nach der Vorschrift gehen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen einen Elternteil auf die Person über, die bislang zu Unrecht Unterhalt geleistet hatte. Die Norm begründe aber lediglich die materielle Rechtsposition - nicht deren Durchsetzbarkeit, so der Erste Senat. Abweichende Voten gibt es in dem mit sechs Männer und zwei Frauen besetzten Ersten Senat nicht.

Aus dem Blickwinkel der Scheinväter dürfte die Entscheidung des BVerfG für Unmut sorgen. Das vermutet jedenfalls Familienrechtler und Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz: "Leider hat das Bundesverfassungsgericht einen Sonderfall zum Anlass genommen, die Frage der Auskunftspflicht des Scheinvaters gegenüber der Mutter verfassungsrechtlich allgemein zu entscheiden. In anderen Fällen, in denen die Frau den Mann tatsächlich hinters Licht geführt hat, könnte sich der Scheinvater nunmehr durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts doppelt betrogen fühlen."

Gerichte haben nach dem Beschluss keine Handhabe mehr, Scheinvätern einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter zuzusprechen. Solle der Regressanspruch von Scheinvätern gestärkt werden, müsse zunächst der Gesetzgeber tätig werden, so die Botschaft aus Karlsruhe. Aber auch er müsste dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen.

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Ulf Nadarzinski, BVerfG verneint Auskunftsanspruch für Scheinväter: Mütter müssen Sexualpartner nicht nennen . In: Legal Tribune Online, 18.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14982/ (abgerufen am: 31.05.2023 )

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