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50869

Zweites BVerfG-Urteil zur Parteienfinanzierung: AfD-Org­an­klage bereits unzu­lässig

von Lorenz Menkhoff

24.01.2023

Abstimmung im Bundestag 15.06.2018 über die Erhöhung der Parteienfinanzierung

Am 15.06.2018 stimmte der Bundestag neben weiteren Gesetzesvorhaben auch über das Gesetz zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung ab. Foto: picture alliance/EPA-EFE | HAYOUNG JEON

Für die AfD ging es am Dienstag anders aus: Während die übrigen Oppositionsparteien der damaligen GroKo mit ihrem Normenkontrollantrag erfolgreich waren, hat das BVerfG den AfD-Antrag im Rahmen der Organklage verworfen.

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Stephan Brandner (AfD) sitzt mit im Saal, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Reform des Parteiengesetzes für verfassungswidrig erklärt (Urt. v. 24.01.2023, Az. 2 BvF 2/18). Und doch gehört er nicht zu den Siegern – das erfolgreiche Normenkontrollverfahren hatten nämlich andere eingeleitet: 216 Mitglieder von FDP, Linken und Grünen. Die AfD durfte damals nicht mitmachen; Anschluss und Beitritt der AfD-Mitglieder könnten den anderen Antragsstellern nicht aufgedrängt werden, bestätigte das BVerfG im Jahr 2020 (Beschl. v. 03.11.2020, Az. 2 BvF 2/18).

Keine vier Stunden später sitzt Stephan Brandner wieder im Sitzungssaal des BVerfG - nur eine Reihe weiter vorne. Dieses Mal allerdings nicht nur als Nicht-Gewinner, sondern als Verlierer: Die Anträge der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag seien unzulässig und würden entsprechend verworfen. Das hat das BVerfG entschieden und auf den untauglichen Antragsgegenstand bzw. die mangelnde Antragsbefugnis verwiesen (Urt. v. 24.01.2023, Az. 2 BvE 5/18).

Die AfD begehrte im Rahmen ihres Organstreitverfahrens im Wesentlichen zweierlei: zum einen die Feststellung, dass ihre verfassungsgemäßen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung verletzt worden seien, zum anderen die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018). Der erste Antrag habe die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) "vollständig außer Acht gelassen", der zweite verkenne die kontradiktorische Natur des Organstreits – nicht das Gesetz, allein die Abgrenzung von Organrechten sei tauglicher Gegenstand des Verfahrens, urteilte das BVerfG am Dienstag.

Was nicht gerügt wird, wird nicht geprüft

Die AfD hatte im ersten Antrag geltend gemacht, aus der Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik, also Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG, ließen sich bruchlos Beteiligungsrechte für das Gesetzgebungsverfahren ableiten. Diese seien durch das bloß zehn Tage dauernde Verfahren verletzt worden. Dieser Auffassung folgten die Verfassungsrichter in Karlsruhe nicht: Es sei bereits unklar, warum das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) tauglicher Anknüpfungspunkt für das individuelle Recht zum parlamentarischen Opponieren sei. Das Demokratieprinzip gewährleiste zwar auch den Schutz der parlamentarischen Opposition, dieser richte sich im Einzelnen aber nach der "Ordnung des Grundgesetzes" und müsse daher an Art. 38 Abs. 1 S.  2 GG ansetzen, so das BVerfG.

Etwas anderes könne sich zwar möglicherweise aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ergeben, dieser sei durch die AfD aber nicht hinreichend bezeichnet und konkretisiert worden. Diese Bezeichnung sei allerdings zwingende Voraussetzung, um überhaupt in die Prüfung einzusteigen (§ 64 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)). Da die AfD-Fraktion sich in dem Organstreitverfahren trotz mehrfachen Hinweisens durch den Bundestag und das BVerfG nicht auf Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gestützt habe, könne der Antrag auch nicht dahingehend ausgelegt werden. Damit fehle es an der Antragsbefugnis.

Hinsichtlich des zweiten Antrags rückten die Verfassungsrichter in ihrem Urteil nicht einmal bis zur Antragsbefugnis vor – es fehle bereits an einem tauglichen Antragsgegenstand. Das Organstreitverfahren sei ein kontradiktorisches Verfahren, es diene der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen und nicht der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit von Organhandeln. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes könne jedoch nicht begehrt werden. Diese Erkenntnis dürfte allerdings auch die AfD nicht überraschen: Bereits 2019 hatte das BVerfG einen Eilantrag der AfD auf Aussetzung des Gesetzes abgelehnt – mit derselben Begründung.

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Zweites BVerfG-Urteil zur Parteienfinanzierung: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50869 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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