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BVerfG zu Coronavirus: Ein­rich­tungs­be­zo­gene Impfpf­licht ver­fas­sungs­kon­form

19.05.2022

Eine Hand hält eine Spritze, die mit einem Coronavirus-Impfstoff gefüllt ist, was die Impfpflicht verdeutlicht.

Foto: alex.pin - stock.adobe.com

Die Nachweispflicht einer Impfung gegen das Coronavirus für Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen verstößt nicht gegen die Verfassung. Das entschied das BVerfG.

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Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus verstößt nicht gegen die Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21). Einen entsprechenden Beschluss erließ es bereits im Eilverfahren im Februar 2022 und damit bevor die Impfpflicht im März 2022 in Kraft trat.

Der Erste Senat des BVerfG wies damit eine Verfassungsbeschwerde zurück, die sich gegen die entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) richtete.

Nach § 20 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, seit dem 15. März einen Nachweis der Impfung gegen das Coronavirus vorlegen. Tun sie das nicht, muss unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigt werden, das dann gegenüber der ungeimpften Person ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen kann. Ein Teil der Vorschriften ist auch bußgeldbewehrt.

Bedenken aus dem Eilverfahren ausgeräumt

Das BVerfG bestätigte diese Regelungen bereits im Februar 2022 vorläufig im Eilverfahren. Damals äußerte es jedoch Bedenken in Bezug auf die Definition des vorzulegenden Impfnachweises. Die entsprechende Norm verwies nämlich auf eine Verordnung, die wiederum zur Konkretisierung auf die Anforderungen auf den Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts verwies. Ob das so verfassungsgemäß sein kann, wollte das BVerfG im nun entschiedenen Hauptsacheverfahren klären.

Allerdings weist das BVerfG in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass während des laufenden Verfahrens der Gesetzgeber tätig wurde und den Verweis auf die Internetseiten mit Wirkung zum 19. März abgeschafft hat. Seitdem bestimmt eine gesetzliche Vorschrift die Anforderungen an den Impf- und Genesenennachweis und nicht mehr das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut. Daher ist es auf diese Frage nun nicht mehr angekommen. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht mehr fort, so das BVerfG.

Des Weiteren erläutert es, dass zwar sowohl ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerenden als auch in deren Berufsfreiheit vorliegt. Beide seien jedoch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge einen legitimen Zweck, wenn er vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen wolle. Gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weniger gut ansprechen. Außerdem hätten sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Verlauf der Infektion. "Die Annahme insbesondere einer besonderen Gefährdung dieser vulnerablen Menschen trägt nach wie vor", so das BVerfG, und eben nicht nur zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes.

Omikron ändere nichts

Die Impfung sei auch geeignet, das Ziel zu erreichen. Eine deutliche fachliche Mehrheit gehe davon aus, dass sich Geimpfte und Genesene seltener infizieren und daher das Virus auch seltener übertragen können. Auch die Ausbreitung der Omikronvariante erschüttere diese Prognose nicht.

Außerdem betont das BVerfG in Bezug auf die Berufsfreiheit, dass Personen wie das Reinigungs- oder Küchenpersonal den Arbeitsplatz auch wechseln und dort arbeiten könnten, wo keine Nachweispflicht einer Impfung besteht. Personal wie Ärzt:innen und Pflegekräfte könnten das zwar nicht. Der Eingriff sei aber zum Schutz vulnerabler Menschen gerechtfertigt.

Für Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist die Entscheidung des BVerfG nicht überraschend: "Das Verfassungsgericht hatte auch schon in der Vergangenheit Impfpflichten für bestimmte Personengruppen gebilligt, wie sie mit dem Masernschutzgesetz vorgesehen waren." Selbst eine allgemeine Impfpflicht gegen Pocken habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1959 für zulässig angesehen, so der Rechtsanwalt.

Bundesgesundheitsminiser Karl Lauterbach (SPD) begrüßte den Beschluss ausdrücklich und bedankte sich bei allen Einrichtungen, die diese Impfpflicht umgesetzt haben. "Sie haben großen Anteil daran, dass es in der schweren Omikronwelle nicht noch mehr Todesfälle gegeben hat."
 

pdi/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Coronavirus: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48486 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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