Druckversion
Samstag, 13.06.2026, 01:26 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr1246-20-aeusserung-einstweilige-anordnung-anhoerung-erforderlich-polizei-gewerkschaften
Fenster schließen
Artikel drucken
41817

BVerfG zum Äußerungsrecht: Ohne Anhörung keine einst­wei­lige Ver­fü­gung

von Maximilian Amos

05.06.2020

Anwalt verfasst Stellungnahme

© ilkercelik - stock.adobe.com

Will ein Gericht eine Äußerung per einstweiliger Verfügung untersagen, muss es den Betroffenen stets zuvor anhören. Dies unterstrich das BVerfG nun erneut in einem Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften.

Anzeige

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom Mittwoch erneut bekräftigt, dass in äußerungsrechtlichen Eilverfahren der Betroffene stets angehört werden muss, bevor gegen ihn entschieden wird. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird (Beschl. v. 03.06.2020, Az. 1 BvR 1246/20).

In dem Verfahren, das der Entscheidung zugrunde lag, stritten zwei Polizeigewerkschaften um eine Äußerung im Rahmen der Vorbereitung der Personalratswahlen bei der Bundespolizei. Zwei Gewerkschaften, der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und die DPolG Bundespolizeigewerkschaft (DPolG) wollten die Wahl aufgrund der Corona-Pandemie verschieben, was der Hauptwahlvorstand allerdings ablehnte.

Die DPolG veröffentlichte daraufhin auf ihrer Website ein Statement unter der Überschrift "Ohne Rücksicht auf Verluste – DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!". Darin hieß es u. a.: "Da es keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl gibt und es bei der Ablehnung unserer Initiative offenbar ausschließlich darum ging, Machtspielchen auf dem Rücken der Beschäftigten der Bundespolizei auszutragen, ist es jetzt um so wichtiger, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und das Kreuz an die richtige Stelle des Stimmzettels zu setzen." 

BVerfG 2018: Grundsatz der Waffengleichheit

Hinter der GdP verbirgt sich die Gewerkschaft der Polizei, genauer deren Bundespolizeigewerkschaft, welche daraufhin von der DPolG schriftlich die Unterlassung dieser Äußerung forderte, da sie auf falschen Tatsachenbehauptungen basiere. Die DPolG lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Zudem hinterlegte sie eine Schutzschrift beim allgemeinen elektronischen Register und wies außerdem vorsorglich auf die Rechtsprechung des BVerfG hin, wonach in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Betroffene stets anzuhören sei.

Im September 2018 hatte das BVerfG bereits auf Anträge des Nachrichtenmagazins Spiegel und des Recherchenetzwerks Correctiv klargestellt, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt wird, wenn vor Erlass einer Verfügung dem Antragsgegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Zwar könne ein Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache besonders dringlich sei - eine Partei aber vom Verfahren praktisch völlig auszuschließen, sei nicht zulässig.

Mitte April beantragte die vom Berliner Anwalt Johannes Eisenberg vertetene GdP beim Landgericht (LG) Berlin eine einstweilige Anordnung, um der Konkurrentin die beanstandete Aussage verbieten zu lassen. Darin setzte man sich auch mit deren Erwiderung im außergerichtlichen Briefwechsel auseinander und stellte einen Hilfsantrag, der inhaltlich zuvor nicht zur Sprache gekommen war. Dabei fügte die GdP zwar das Erwiderungssschreiben der DPolG bei, nicht aber dessen umfangreiche Anlagen. Das LG hörte die DPolG daraufhin nicht mehr an, sondern erließ eine einstweilige Anordnung, mit der es den ursprünglichen Antrag zwar zurückwies, den Hilfsanträgen aber z. T. stattgab. Eine nähere Begründung für seine Entscheidung lieferte das Gericht nicht. Auf den Widerspruch der DPolG hin bestimmte das LG doch noch einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Stattfinden sollte der Anfang Juli.

Terminierung im Juli zeigt wenig Eilbedürftigkeit

Die DPolG, die sich in der Sache von der Kölner Marken- und Medienrechtskanzlei Höcker vertreten lässt, erhob gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde und beantragte ihrerseits in Karlsruhe eine einstweilige Anordnung. Diese erließ das BVerfG nun auch. Und lässt dabei klar erkennen, dass man für den Beschluss der Berliner Kollegen wenig Verständnis hatte. Die Verfassungsbeschwerde sei angesichts des Beschlusses aus 2018, auf den die DPolG hingewiesen hatte, "offensichtlich zulässig und begründet".

Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gebiete es, in gerichtlichen Verfahren der Gegenseite vor einer Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern und damit auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn eine Anhörung den Zweck der einstweiligen Verfügung vereiteln würde, könne darauf verzichtet werden. Eine solche Eilbedürftigkeit hätten aber wohl auch die Berliner Richter nicht gesehen, so die 2. Kammer des Ersten Senats, da das LG den Termin für die mündliche Verhandlung schließlich erst für Juli anberaumt habe.

Auch der dem LG bekannte vorprozessuale Schriftwechsel könne die Anhörung durch das Gericht in diesem Fall nicht ersetzen, befanden die Karlsruher Richter. Denn in ihrem Antrag war die GdP auf die Erwiderung der DPolG ein- und über die ursprüngliche Begründung in der Abmahnung hinausgegangen. Damit hatte man in den Augen der Kammer einen Vorteil, der nicht mit dem Grundsatz der Waffengleichheit zu vereinbaren war.

Anzeige

Auch Corona ist keine Entschuldigung

Schließlich hielt das BVerfG in seiner am Freitag veröffentlichten Entscheidung noch fest, dass auch die angespannte Situation aufgrund der Corona-Pandemie, die auch die deutschen Gerichte vor Herausforderungen stellt, das Verfahren des LG nicht rechtfertigen könne. Die Möglichkeit einer Anhörung sei zu keinem Zeitpunkt derart reduziert gewesen, "dass dies ein Abgehen von den grundlegenden gerichtlichen Verfahrenspflichten hätte rechtfertigen können". Das BVerfG setzte den Beschluss damit nun bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des LG Berlin aus, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

Die Berliner Richter müssen nun also erneut in der Sache entscheiden, in die das BVerfG eingegriffen hat - eine durchaus interessante Konstellation. Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad von der Kanzlei Höcker, der die DPoLG in dem Verfahren vertritt, geht davon aus, dass die Richter durch die nun entstandene öffentliche Aufmerksamkeit für das Verfahren hinreichend sensibilisiert seien. So äußerte er sich gegenüber LTO vorsichtig optimistisch im Hinblick auf das weitere Verfahren: "Wir gehen frohen Mutes in die mündliche Verhandlung".

mam/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zum Äußerungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41817 (abgerufen am: 13.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Einstweiliger Rechtsschutz
    • Gewerkschaften
    • Polizei
    • Prozess
    • Zivilprozess
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Schufa-Homepage mit Schufa-Score 11.06.2026
Zivilprozess

BGH sieht keinen Verzugsschaden des Gläubigers:

Schuldner muss keine 1,35 Euro für Schufa-Aus­kunft zahlen

Zwei Abfallunternehmen wollten rückständige Gebühren geltend machen. Bevor sie klagten, holten Inkassodienstleister Schufa-Auskünfte über die Schuldner ein. Die Kosten dafür können sie nicht ersetzt verlangen, so der BGH.

Artikel lesen
Die beiden Beklagten Anna Schubert (links) und Hendrik Haßel (rechts) sowie Dieter Ruhnke vom Landestierschutzverband Niedersachsen bei einer Aktion gegen die CO2-Betäubung von Schweinen. 09.06.2026
Tierschutz

OLG zu Aufnahmen von betäubten Schweinen:

Tier­schützer haften für Ver­b­rei­tung von Schlachthof-Videos

Zwei Tier- und Umweltaktivisten brachen in einen Schlachthof ein und filmten, wie Schweine betäubt wurden. Die Aufnahmen gelangten ins Internet. Das ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, so das OLG Oldenburg.

Artikel lesen
Polizistin mit gelber Sicherheitsweste auf Einsatz 08.06.2026
Polizei

VG zur Beamtin, die ihr Geschlecht wechselte:

Poli­zei­prä­si­dium darf gegen Düs­sel­dorfer Kom­mis­sarin ermit­teln

Geschlechtswechsel als Beförderungstrick? Der Fall des Düsseldorfer Kommissars, der zur Kommissarin wurde, geht in die nächste Runde. Das VG Düsseldorf bremst nun ihren Versuch aus, die Ermittlungen im Disziplinarverfahren zu stoppen.

Artikel lesen
Der Podcast behandelt die rechtlichen Aspekte des Mordfalls Luise und die Debatte um Strafmündigkeit. 06.06.2026
Podcast

Mordfall Luise und Strafmündigkeit / Beleidigung abschaffen / Was verdient der Kollege:

Sollte man schon 12-Jäh­rige vors Straf­ge­richt stellen?

Nach dem Mord an Luise: Wie könnte ein “Verantwortungsverfahren” aussehen? Außerdem im LTO-Podcast: Sachsens Justizministerin will Politikerbeleidigung abschaffen und eine EU-Richtlinie könnte Arbeitgeber zu mehr Lohngleichheit bringen. 

Artikel lesen
Eine Hand hält eine Kette mit einem Davidstern (Symbolbild) 03.06.2026
Justiz

Richterliche Verfügung falsch verstanden?:

Jus­tiz­wacht­meister for­dern Jüdin auf, Davids­tern-Kette abzu­legen

In einem Strafprozess um einen antisemitischen Aushang muss eine Zuschauerin ihre Davidstern-Kette ablegen. Die Gerichte sprechen von einer "Unklarheit in der Kommunikation" über eine gerichtliche Verfügung und drücken ihr Bedauern aus.

Artikel lesen
Vertragsunterzeichnung (Symbolbild) 02.06.2026
Vertragsrecht

LG Frankenthal zu Küchenkauf im Möbelhaus:

Eine Unter­schrift ist noch kein Ver­trags­schluss

BGB AT beim Landgericht: Dass beim Vertragsschluss die essentialia negotii vorliegen müssen, zeigt der Fall einer Frau, die zwar für den Kauf einer Küche unterschrieb, gleichwohl aber noch nicht vertraglich gebunden wurde.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/​Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­tes Bau­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) für pri­va­tes Bau­recht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Latham & Watkins LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Li­ti­ga­ti­on ab so­fort

Latham & Watkins LLP, Frank­furt am Main

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Juristinnen netzwerken ... After Work in Hannover

16.06.2026, Hannover

12. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage

15.06.2026, Stralsund

Registeranmeldungen & beurkundungspflichtige gesellschaftsrechtliche Themen (zweitägig,15.–16.06.26)

15.06.2026

Logo von Notarkammer Baden-Württemberg
Karriere als Notar:in – Beraten & Gestalten

24.06.2026, Stuttgart

Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

15.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH