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BVerfG zu Tanzverbot in Bayern: Tanzen am Kar­f­reitag muss mög­lich sein

30.11.2016

Tanzveranstaltung

© bernardbodo - Fotolia.com

Das bayrische Tanzverbot am Karfreitag ist grundsätzlich rechtmäßig. Allerdings müsse das Gesetz auch die Möglichkeit von Ausnahmen vorsehen, urteilte das BVerfG.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil das Bayrische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) in Teilen gekippt. Die Regelung, welche bestimmte Handlungsverbote an gesetzlichen Feiertagen statuiert, hätte Ausnahmen vorsehen müssen, so der Senat (Beschl. v. 27.10.2016, Az.: 1 BvR 458/10). 

Beschwerdeführerin war eine Weltanschauungsgemeinschaft namens Bund für Geistesfreiheit, welche sich selbst als Vertreterin der Interessen und Rechte von Konfessionslosen sieht und unter anderem für eine strikte Trennung von Staat und Kirche eintritt. Am Karfreitag lud sie zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater unter dem Motto "Religionsfreie Zone München 2007" ein. Diese umfasste Filmvorführungen ("Atheistische Filmnacht"/"Freigeister-Kino"), ein Buffet, Vorträge und schließlich die "Heidenspaß-Party", eine Tanzveranstaltung mit Rock-Band.

Letztere wurde von der zuständigen Ordnungsbehörde unter Verweis auf die Vorschriften des FTG untersagt. Nach dem FTG gilt der Karfreitag als "stiller Tag", an dem öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten sind. 

Gesetzgeber hat verfassungsrechtliche Befugnis zum Feiertagsschutz

Dies gilt auch für andere stille Tage im Sinne des Gesetzes, allerdings besteht nur für den Karfreitag keine Möglichkeit zur Befreiung vom Verbot (Art. 5 Halbsatz 2 FTG). Die bisherigen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin waren ohne Erfolg geblieben. Vor dem BVerfG rügte sie nun eine Verletzung ihrer Weltanschauungsfreiheit sowie ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Grundgesetz (GG). 

Der Gesetzgeber sei allerdings durchaus befugt, in diese Rechte aus Gründen des Feiertagsschutzes einzugreifen, stellte der Senat zunächst fest. Aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) folge eine verfassungsrechtliche Garantie für den Schutz von Sonn-und Feiertagen sowie die Befugnis des Gesetzgebers, diese anzuerkennen und zu schützen. 

Dementsprechend sei der Schutz des Karfreitags im FTG an sich nicht zu beanstanden, urteilten die Richter. Es liege darin auch keine unzulässige Benachteiligung anderer Religionsgemeinschaften, denn es stehe dem Gesetzgeber frei, solche Tage auszuwählen, die aus religiösen Gründen für eine große Zahl von Bürgern wichtig seien.

Abwägung zugunsten der Weltanschauungsfreiheit

Allerdings sei die konkrete Ausgestaltung des Karfreitagsschutzes unverhältnismäßig: Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2 FTG ließe sich nicht mehr als angemessener Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsgüter deuten und sei deshalb mit Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar.

Diese Grundrechte hätten bei der Veranstaltung im Vordergrund gestanden. Würden Veranstaltungen wie diese von dem Verbot erfasst, so müsse ein Ausnahmetatbestand für Befreiungen geschaffen werden. Etwas anderes dürfte nach den Ausführungen des Gerichts allerdings für Veranstaltungen gelten, die primär vom finanziellen Interesse der Veranstalter geprägt seien.

Im vorliegenden Fall hätten im Rahmen der Abwägung auch gewichtige Gründe für eine Befreiung vorgelegen. So habe die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattgefunden; sie hätte daher vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages gehabt. Aufgrund des thematischen Bezuges zum Karfreitag sei es auch darauf angekommen, sie gerade an diesem Tag durchzuführen.

mam/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Tanzverbot in Bayern: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21312 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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