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Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes: Syrien-Ein­satz der Bun­des­wehr wäre ver­fas­sungs­widrig

11.09.2018

Hubschrauber in einer Wüste

© Omega-stock.adobe.com

Politisch wird über eine Beteiligung der Bundeswehr an militärischen Vergeltungsschlägen in Syrien noch gestritten. Rechtlich scheint die Lage nach einem aktuellen Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts dagegen ziemlich klar zu sein.

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Eine Beteiligung der Bundeswehr an einem militärischen Vergeltungsschlag für einen möglichen Giftgasangriff in Syrien verstieße nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags gegen das Völkerrecht und das Grundgesetz.

Am Montag wurde bekannt, dass das Verteidigungsministerium eine deutsche Beteiligung an einem solchen Vergeltungsschlag prüft. Im April beteiligte sich Deutschland nach einem Giftgasangriff in Syrien nicht an den Bombardements der USA, Großbritanniens und Frankreichs auf Stellungen der Regierungstruppen von Präsident Baschar al-Assad. Schon damals stufte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags den Einsatz als völkerrechtswidrig ein. Die Einschätzung, dass ein solches Vorgehen auch gegen das Grundgesetz verstoßen würde, ist dagegen neu.

Völkerrechtliche Repressalien in Form von militärischen Vergeltungsschlägen seien zunächst grundsätzlich unzulässig, wie es in dem Gutachten heißt, das LTO vorliegt. Dies gelte selbst dann, wenn eine Regierung eine zentrale Norm des Völkerrechts verletzt habe, wie es beim Einsatz von Chemiewaffen der Fall wäre. Insofern gelte, dass eine Völkerrechtsverletzung keinen "Blankocheck für unilaterale Zwangsmaßnahmen" begründe, so die Wissenschaftler.

Die Völkrechtswidrigkeit des Einsatzes ergebe sich aus dem Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta. Demnach ist die "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt" grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bestehe unter anderem dann, wenn sich der Staat verteidigt. Bei dem ausgeübten Vergeltungsschlag lag eine solche Selbstverteidigungslage jedoch nicht vor, wie die Gutachter feststellten.

Wenn völkerrechtswidrig, dann verfassungswidrig

Die Völkerrechtswidrigkeit bedinge demnach auch die Unvereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz, heißt es nun weiter: "Die Teilnahme Deutschlands an einem völkerrechtswidrigen Militäreinsatz kann niemals verfassungskonform sein", so die Wissenschaftler. Die Juristen führen aus, dass der völkerrechtliche Verstoß gegen das Gewaltverbot über Art. 25 des Grundgesetzes (GG) auch auf die verfassungsrechtliche Ebene durchschlägt. Insoweit ordne Art. 25 GG nämlich die innerstaatliche Geltung des völkrechtlichen Gewaltverbots an.

Nach Einschätzung der Wissenschaftler spielt es dabei auch gar keine Rolle, ob deutsche Tornado- oder Eurofighter-Kampfjets selbst Bomben über Syrien abwerfen oder Raketen abfeuerten: "Auch die (bloß) militärisch-logistische Unterstützung eines solchen Militäreinsatzes wäre nach dem Recht der Staatenverantwortlichkeit als Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Handelns selbst völkerrechtswidrig."

Schließlich erteilte der Wissenschaftliche Dienst auch der Argumentation Großbritanniens, bei dem Einsatz handele es sich lediglich um eine "humanitäre Intervention" zum Schutz der Zivilbevölkerung, eine Absage. Bei den Bombardements sei es in erster Linie um die Durchsetzung des Verbots von Chemiewaffen und nicht um den Schutz der Bevölkerung gegangen.

Politisch hoch umstritten

Während ein möglicher Einsatz unter deutscher Beteiligung vom Wissenschaftlichen Dienst also rechtlich klar als rechtswidrig bewertet wird, schlägt dieser in der Politik hohe Wellen. Mehrere Politiker der Union und der FDP haben dafür plädiert, sich die Option eines Einsatzes offen zu halten. "Wenn es auch in Idlib zu einem Einsatz von Giftgas käme, müsste Deutschland Bitten unserer Freunde um Unterstützung sehr ernsthaft prüfen, insbesondere wenn unsere Fähigkeiten angefragt werden", sagte der außenpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Jürgen Hardt, der Passauer Neuen Presse.

Auch der Vorsitzender des Auswärtigen Ausschusses des Bundestags, Norbert Röttgen, steht einem solchen Einsatz offen gegenüber: "Deutschland sollte erwägen, sich unter bestimmten Bedingungen mit seinen Verbündeten USA, Frankreich und Großbritannien an einem Militäreinsatz in Syrien zu beteiligen", so Röttgen gegenüber den Zeitungen der Funke Mediengruppe.

Politischer Gegenwind kommt von Seiten der Linken. "Wer jetzt eine deutsche Beteiligung an Luftschlägen fordert, trägt zur Erosion des Völkerrechts bei. Es ist ein Armutszeugnis, was hier seitens der Fraktionen gefordert wird. Die Einhaltung des Völkerrechts, welches für das friedliche Zusammenleben unverzichtbar ist, wird von der CDU/CSU, FDP und Grünen in Frage gestellt", so Niema Movassat, verfassungspolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke.

tik/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30865 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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