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Schüler klettert auf Zug, verletzt sich schwer: BSG bejaht Unfall­ver­si­che­rungs­schutz beim Bahn­surfen

30.03.2023

Die Oberleitungen einer Bahn

Für einen 16-jährigen Schüler nahm das Bahnsurfen kein gutes Ende. In seinem Fall greife aber die Schülerunfallversicherung, so das BSG. Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com

"Spielerische Betätigungen von Schülern im Rahmen gruppendynamischer Prozesse" sind laut BSG unfallversichert. Dazu gehöre auch, wenn ein Schüler auf das Dach eines Regionalexpresses klettert und sich dabei schwer verletzt.

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Ein Schüler, der beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet und brennend vom fahrenden Zug stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden (Urt. v. 30.03.2023, Az. B 2 U 3/21 R). Bei einem entsprechenden Ereignis handle es sich um einen Wegeunfall, bei dem der Schutz der Schülerunfallversicherung greife, hieß es zur Begründung.

Im Januar 2015 war der klagende, damals fast 16-jährige Schüler aus Brandenburg auf der Zugfahrt von der Schule nach Hause auf die den Regionalexpress anschiebende Lok geklettert. Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag aus der Oberleitung und stürzte brennend von der Lok. Der Kläger überlebte schwer verletzt. Er zog sich unter anderem hochgradige Verbrennungen von etwa 35 Prozent der Körperoberfläche zu.

Die vom Schüler später beklagte Unfallkasse Brandenburg lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls und die Übernahme der Behandlungskosten ab. Zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit bestünde "kein innerer sachlicher Zusammenhang". Dagegen hatte der Schüler zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Potsdam geklagt. In zweiter Instanz hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jedoch einen Wegeunfall verneint und die Klage abgewiesen.

Der 2. Senat des BSG hob diese Entscheidung nun auf. Schüler seien bei "spielerischen Betätigungen im Rahmen gruppendynamischer Prozesse" unfallversichert, hieß es. Dem Schüler sei es darum gegangen, im Freundeskreis "cool" zu sein. Die von ihm selbst geschaffene Gefahr schließe den Unfallversicherungsschutz nicht aus. "Angesichts wiederholt erfolgreicher Surfaktionen steht vielmehr fest, dass die dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven alterstypischen Selbstüberschätzung führte", schloss das BSG seine Begründung ab.

acr/LTO-Redaktion

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Schüler klettert auf Zug, verletzt sich schwer: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51450 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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