Kriminalbeamter unterliegt vor dem VG Aachen: Haut­k­rebs eines Po­li­zisten keine Berufs­krank­heit

16.04.2024

Ein Polizist, der lange im Streifendienst eingesetzt war, hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit, entschied das VG Aachen. Es fehle der direkte Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung.

Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen. Mit dieser Diagnose hatte der ehemalige Polizist erstmal zu kämpfen. Dann wollte er diese Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wissen und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen.

Der Vorteil bei Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit: Der Betroffene hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, vorbeugende Leistungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu erhalten.

Der Polizist, mittlerweile im Ruhestand, erklärte zur Begründung seiner Klage: Er sei während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er nun an Krebs.

Mit dieser Argumentation hatte der Beamte vor dem VG Aachen am Montag keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Hautkrebs-Erkrankung nicht als Berufskrankheit anzuerkennen ist (Urt. v. 15.04.2024, Az. 1 K 2399/23).

Wann ist eine Krankheit eine Berufskrankheit?

Nicht jede Erkrankung, die mit der Arbeit zu tun hat, ist eine Berufskrankheit. Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die versicherte Personen durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden und die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen bei der Arbeit verursacht sind. Außerdem müssen bestimmte Personengruppen diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein (§ 9 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)).

Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, gibt es eine weitere Voraussetzung: Sie muss in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sein. Diese ist im Anhang zur BKV benannt.

VG: Erkrankungsrisiko nicht höher als das der Allgemeinbevölkerung

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit liegen bei dem an Krebs erkrankten Polizisten nicht vor, befand das VG Aachen.

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müsse das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung sein. Erforderlich sei im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist.

Davon könne bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein, so das Gericht. Polizisten bewegten sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzenten bekannt ist.

Gegen das Urteil kann der Kläger nach § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

cho/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kriminalbeamter unterliegt vor dem VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54346 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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