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52021

BGH setzt EuGH-Entscheidung um: Aus­g­leichs­zah­lung bei Flug­ver­spä­tung auch für Start oder Lan­dung nicht in der EU

16.06.2023

Abflugszeiten an einem Flughafen

Mit seinem Urteil stärkt der BGH die Rechte von Fluggästen. Selbst wenn die eigentliche Verspätung gar nicht innerhalb der EU auftritt, kann ein Anspruch auf Ausgleichzahlung bestehen. Foto: sablin/Adobe.stock.com

Die EU-Fluggastrechte für Verspätungen gelten für Passagiere auch dann, wenn das verspätete Flugzeug außerhalb der EU startet und landet, so der BGH - jedenfalls solange die Reise in der EU begonnen hat.

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Wer eine mit Umstiegen verbundene Flugreise in einem EU-Land startet, hat bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn diese erst bei einem späteren Teilflug jenseits der EU auftritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden, entschied Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag. Ausreichend sei, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat (Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20).

Im konkreten Fall hatte die klagende Urlauberin einen Flug von Stuttgart nach Zürich gebucht. Von dort aus sollte es mit einer anderen Airline mit Zwischenstopp in Philadelphia nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri gehen. Alle Flüge wurden über dasselbe Reisebüro gebucht. Die ersten beiden Flüge verliefen den Angaben nach planmäßig. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet, die Frau erreichte Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden - und forderte daraufhin 600 Euro als Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Nürtingen und das Landgericht Stuttgart lehnten dies ab. Die Frau legte Revision ein und zog vor den BGH nach Karlsruhe - mit Erfolg.

Der BGH hatte zuvor den Europäischen Gerichtshof zurate gezogen und entschied nun nach dessen Vorabentscheidung, dass der Frau 600 Euro nebst Zinsen zustehen. Die drei Teilflüge seien unter anderem deshalb als Gesamtheit mit Abflugort in Deutschland zu betrachten, weil der Frau eine einheitliche bestätigte Buchung erteilt worden ist.

dpa/lmb/LTO-Redaktion

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BGH setzt EuGH-Entscheidung um: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52021 (abgerufen am: 13.06.2025 )

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