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BGH zu Bank-AGB: Keine Gebühr für Umschul­dung von Immo­bi­li­en­k­re­diten

10.09.2019

Münzen auf Kontoauszug (Symbol)

(c) Muhammadsainudin - stock.adobe.com

Der BGH hat sich wieder einmal mit Entgeltklauseln in den AGB von Banken beschäftigt. Preisnebenabreden einer Sparkasse bei der Umschuldung von Immobilienkrediten sind unwirksam, entschied das Gericht.

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Bankkunden müssen keine Gebühr für die Umschuldung von Immobilienkrediten zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Der Aufwand der Bank für einen Treuhandauftrag sei mit dem Zins abgegolten, sagte der Vorsitzende des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats, Jürgen Ellenberger (Urt. v. 10.09.2019, Az. XI ZR 7/199).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen eine Sparkasse aus dem nordrhein-westfälischen Steinfurt geklagt, weil sie 100 Euro verlangt, wenn ein Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank weiterfinanzieren will. Konkret ging es um die unter "4.8 Sonstige Entgelte" zu findende Klausel "Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €". Es sei die Pflicht der Bank, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut kostenfrei zu ermöglichen, argumentierte der Anwalt des Bundesverbands.

Nach Auffassung des BGH unterfallen der Klausel u.a. solche Fallgestaltungen, in denen Kunden der Sparkasse bei dieser bestehende Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Wenn aber die Bank keine Sicherheiten mehr benötige, stehe den Kunden aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, so der BGH. Da sich die Bank diese geschuldete Leistung vergüten lässt, handele es sich bei der Klausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegt.

BGH: Bank verfolgt mit Klausel eigene Vermögensinteressen

Die Klausel erfasse aber auch den umgekehrten Fall, nämlich wenn die Bank als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolge die beklagte Sparkasse allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen sei.

Die Klausel ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam, befand der BGH im Anschluss daran. Da die Bank eigene Vermögensinteressen verfolge, sei ihr hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abgegolten. Dies gelte auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit verbundenen Aufwand, der bei der Bank bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht sowieso anfalle.

Aus Sicht der Verbraucherschützer könnte das Urteil weitreichende Folgen haben. Nach ihrer Kenntnis finden sich solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Banken, wie Jana Brockfeld vom Bundesverband der Verbraucherzentralen sagte. "Wir freuen uns, dass der BGH eine für Verbraucher so positive Entscheidung getroffen hat." Betroffene Verbraucher sollten prüfen, ob sie Rückerstattungsansprüche haben.

Die Deutsche Kreditwirtschaft reagiert mit dem Hinweis, dass "eine weitergehende Analyse des Urteils sowie eine Bewertung seiner Auswirkungen" erst möglich seien, wenn die Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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BGH zu Bank-AGB: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37545 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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