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BGH zu Zinssatz-Swap-Verträgen: Banken haben gegen Auf­klär­ungspf­licht ver­stoßen

22.03.2016

Riskogeschäfte (Symbol)

© Konstantin Sutyagin - Fotolia.com

Zinswetten schienen vielen Kommunen verlockend, um billiger Schulden machen zu können. Doch die riskanten Produkte bewirkten oft das Gegenteil. Im Streit um Beratungsfehler erzielte jetzt eine Stadt aus NRW vor dem BGH einen Erfolg.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer kleinen Stadt aus Nordrhein-Westfalen im Streit um Millionenverluste aus hochriskanten Zinswetten weitgehend Recht gegeben. Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat verwies den Fall am Dienstag zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Köln, um Lücken in der Beweisaufnahme zu schließen (Urt. v. 22.03.2016, Az. XI ZR 425/14). Die Landesbank WestLB habe beim Abschluss von so genannten Swapgeschäften gegen Aufklärungspflichten verstoßen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger in Karlsruhe. Es geht um einen Streitwert von fast 20 Millionen Euro.

Das Städtchen Hückeswagen hatte sich seit 2006 mehrfach mit dem Ziel der Zinsoptimierung auf riskante Geschäfte mit der WestLB eingelassen, will für die Verluste aber nicht mehr zahlen. Kern der Auseinandersetzung ist, ob die Bank die Stadt darüber aufklären musste, dass ihre Marge mindestens 2,9 Prozent des Bezugsbetrags ausmachte, was sich in einem negativen anfänglichen Marktwert niederschlug. Einen vergleichbaren Fall hatte der BGH bereits vergangenes Jahr zu entscheiden. Die kleine Gemeinde Ennepetal hatte ähnliche Geschäfte mit der West-LB gemacht.

Das OLG Köln hatte der Stadt mit ihrer Klage gegen die Rechtsnachfolgerin der abgewickelten WestLB, Erste Abwicklungsanstalt (EAA), Recht gegeben. Nach der BGH-Rechtsprechung hätte die Bank die Stadt wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklären müssen. Die Entscheidung hat Bedeutung für zahlreiche Kommunen, die mit ähnlichen Geschäften Verluste gemacht haben.

West-LB hätte Kleinstadt von Verträgen abraten müssen

Das OLG Köln muss jetzt unter anderem feststellen, ob die Stadt das Geschäft auch gemacht hätte, wenn sie von der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gewusst hätte. Das hatte die EAA behauptet. Dazu sollen der ehemalige Kämmerer und der ehemalige Bürgermeister von Hückeswagen als Zeugen gehört werden.

In der Verhandlung hatte der Anwalt der EAA der Stadt vorgehalten, von der Einpreisung der Bankmarge gewusst zu haben, wenn auch nicht von deren Höhe. Der Kämmerer habe sogar an einem Workshop über die fraglichen Zinsgeschäfte teilgenommen. Außerdem sei es der Wunsch der Stadt gewesen, immer riskantere Geschäfte zu tätigen, weil sie anfängliche Verluste nicht realisieren wollte. Der Anwalt der Stadt hielt dagegen, dass die WestLB der Stadt mit nur knapp 16.000 Einwohnern von derart riskanten Verträgen grundsätzlich hätte abraten müssen.

Bei einem Zinsswap tauschen die Partner zu festgelegten Zeitpunkten Zinszahlungen aus. Dabei hält eine Seite zumeist einen variablen und die andere Seite einen festen Zinssatz. Das Instrument kann zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken genutzt werden. Solche Geschäfte gelten allerdings als hochriskant.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BGH zu Zinssatz-Swap-Verträgen: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18870 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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