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50662

BGH zu formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung: Nach­voll­ziehbar, aber nicht detail­liert

05.01.2023

Modernisierungsmaßnahmen

In den Vorinstanzen bekam noch die klagende Mieterin Recht. Der BGH stärkte nun jedoch den Vermieter. Bild: maho - stock.adobe.com

Will der Vermieter nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöhen, muss die Mieterhöhungserklärung für den Mieter nachvollziehbar sein. Eine Einzelaufstellung aller Kosten ist dafür nicht erforderlich, wie der BGH entschied. 

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Bei der Beurteilung der formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung kommt es entscheidend darauf an, ob für den Mieter mit der geforderten Information ein maßgeblicher Erkenntnisgewinn verbunden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erklärung nicht alle Kosten einzeln auflistet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied (Urt. v. 23.11.2022, Az. VIII ZR 59/21). 

In dem konkreten Fall hatte die Vermieterin die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Mieterin hielt diese Erklärung aus formellen Gründen für unwirksam und bezahlte den verlangten Erhöhungsbeitrag nicht. Die Mieterin klagte in der Folge auf Feststellung, dass der Vermieterin keine Erhöhung zustehe. Vor dem Amts- und Landgericht war ihre Klage erfolgreich. 

Die Revision der Vermieterin hatte jedoch nun Erfolg. Dass die Vermieterin die für die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten nicht in einzelne Positionen untergliedert hat, führe nicht zur formellen Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung. Zweck der Angaben sei es, dass der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung als plausibel nachvollziehen kann. "Dieser Zweck wird durch die Angabe der Gesamtkosten für jede einzelne Modernisierungsmaßnahme hinreichend erfüllt", so der BGH. Es sei ausreichend, wenn der Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angibt. Das war in dem vorliegenden Fall gegeben. 

acr/LTO-Redaktion

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BGH zu formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50662 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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