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BGH-Verhandlung zu Schönheitsreparaturen: Wer streicht eine unre­no­viert ange­mie­tete Woh­nung?

01.07.2020

Zum Anstrich vorbereitete Wohnung

© MATTHIAS BUEHNER - stock.adobe.com

Seit einem Urteil von 2015 steht fest: Wer eine unrenovierte Wohnung mietet, darf nicht zum regelmäßigen Renovieren verpflichtet werden. Bleibt die Frage: Wer macht es dann, wenn es doch Zeit für einen neuen Anstrich wird?

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Wer muss nach einem Einzug in eine unrenovierte Wohnung tapezieren, streichen, kalken - der Mieter oder der Vermieter? Dem Bundesgerichtshof (BGH) schwebt in bestimmten Streitfällen eine Kompromisslösung vor: Der Mieter könnte den Vermieter zum Renovieren verpflichten, müsste sich aber an den Kosten beteiligen. Das zeichnete sich am Mittwoch in einer Verhandlung der obersten Zivilrichter in Karlsruhe ab. Das Urteil soll nächste Woche, am 8. Juli, verkündet werden (Az. VIII ZR 163/18 u.a.).

Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Im Mietvertrag dürfen die Schönheitsreparaturen aber dem Mieter übertragen werden - und davon machen die allermeisten Vermieter Gebrauch. Die Klauseln sind allerdings nicht immer zulässig. Zum Beispiel hat der BGH 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben.

Nur: Bisher ist ungeklärt, was daraus folgt. Muss der Vermieter einspringen? Oder wird dann eben überhaupt nicht mehr renoviert?

Wer eine Renovierung fordert, muss sich an den Kosten beteiligen

Am BGH geht es jetzt um zwei solcher Fälle aus Berlin. Die Mieter haben ihre Wohnung jeweils vor vielen Jahren unrenoviert übernommen. Die Renovierungsklausel im Mietvertrag können sie deshalb ignorieren. Allerdings sind sie mit dem Zustand der Wohnungen inzwischen nicht mehr zufrieden und wollen, dass der Vermieter aktiv werden muss.

Laut Gesetz muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und in diesem Zustand erhalten. Aber was heißt das hier? Am Berliner Landgericht (LG) haben die zuständigen Kammern gegensätzlich geurteilt: Die einen Richter sahen den Vermieter nicht in der Pflicht. Begründung: Die Mieter hätten den unrenovierten Zustand der Wohnung beim Einzug akzeptiert. Im zweiten Fall entschied eine andere Kammer, dass der Vermieter renovieren muss. Er habe seinem Mieter unzulässigerweise Renovierungen auferlegt und müsse sich nun selbst daran halten.

Die Lösung der Karlsruher Richter dürfte nun in der Mitte liegen. "Wir meinen auch nicht, dass das dazu führt, dass es Hunderttausende Prozesse gibt", sagte die Senatsvorsitzende Karin Milger. Bei einer langen Mietzeit "kann ein unrenovierter Zustand sich wirklich noch gravierend verschlechtern." Andererseits halten es die Richter auch nicht für praktikabel, den Ursprungszustand wiederherzustellen – also weniger unrenoviert, aber nicht frisch gestrichen. Die Lösung soll also ein Kompromiss sein:

Der Mieter kann den Vermieter zum Renovieren verpflichten, muss sich aber an den Kosten beteiligen. Voraussetzung soll sein, dass sich der Zustand der Räume deutlich verschlechtert hat. Da der Vermieter in der Regel eine Firma beauftragen wird, werde das nicht billig. Die Mieter dürften sich also zweimal überlegen, ob sie das wollen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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BGH-Verhandlung zu Schönheitsreparaturen: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42068 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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