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3429

BGH: Vermieter darf bei ständig verspäteten Mietzahlungen kündigen

06.06.2011

Die andauernde und trotz wiederholter Mahnung des Vermieters verspätete Zahlung des Mietzins stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Dies entschied der BGH Anfang Juni.

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Dies gelte auch dann, wenn dem Mieter nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, etwa weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen muss, so die Karlsruher Richter (Urt. v. 01.06.2011, Az. VIII ZR 91/10).

Die Beklagten waren seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin.  Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig. Die Hausbewohner entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Mahnungen der Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte diese wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen ihre Mieter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Vermieterin nun recht.

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3429 (abgerufen am: 19.11.2025 )

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