BGH: Klage auf zukünftige Leistung bei ausstehenden Mieten zulässig

04.05.2011

Der BGH hat die Rechte von Vermietern gestärkt, deren Mieter mit mehreren Mieten im Rückstand sind. So darf der Vermieter nicht nur das Mietverhältnis außerordentlich kündigen und auf Räumung der Wohnung klagen. Er kann zudem auch die Zahlung einer zukünftigen monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung der Wohnung vor Gericht geltend machen.

Im entschiedenen Fall war der Mieter mit mehreren Monatsmieten im Rückstand. Dann sei es nicht erforderlich, dass der Mieter die Forderung des Vermieters ernsthaft bestreitet oder seine Zahlungsunfähigkeit feststeht. Denn angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände bestehe die begründete Besorgnis, dass der Mieter auch in Zukunft nicht zahlen werde.

Mit dieser Begründung gab der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) dem auf zukünftige Leistung gerichteten Zahlungsantrag eines Vermieters statt (Urt. v. 04.05.2011, Az. VIII ZR 146/10).

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: Klage auf zukünftige Leistung bei ausstehenden Mieten zulässig . In: Legal Tribune Online, 04.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3186/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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