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BGH: Ver­brau­cher­schutz auch bei Geschäft mit fach­f­remder Firma

13.07.2011

Der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher unterliegt grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Dies entschieden die Karlsruher Richter am Mittwoch.

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Auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH gehöre im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH und falle damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10).

Der Ehemann der Klägerin hatte von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw gekauft. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Käufer mit Anwaltsschreiben die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, das Unternehmen habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen.

Dieses erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage nahm die Klägerin die GmbH aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab; auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht der Klage weitgehend statt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Unternehmens hatte nun Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte nach Ansicht des BGH daran, dass der Autokäufer der GmbH keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Anders als das Berufungsgericht gemeint hatte, sei eine Fristsetzung im vorliegenden Fall nicht entbehrlich gewesen. Zudem rechtfertigten die tatrichterlichen Feststellungen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die GmbH die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hatte.

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3756 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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