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BGH zu Geschäftsgirokonto: Klausel für Buchungs­posten­entgelt mehrfach unwirksam

28.07.2015

Girokonto (Symbolbild)

© stockWERK - Fotolia.com

Eine Sparkasse muss 77.637,38 Euro an Verwalter von Versicherungsverträgen zurückzahlen. Die Summe hatte sie zuvor durch Kontoführungsgebühren auf Basis einer jetzt für unwirksam erklärten Klausel eingenommen.

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Eine Kontoführungsklausel, die einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" für ein Geschäftsgirokonto festlegt, ist unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14). Bereits Anfang des Jahres war eine ähnliche Klausel im Bereich der privaten Girokontoführung für unwirksam erklärt worden.

Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, klagte aus eigenem und abgetretenem Recht gegen eine Sparkasse auf Rückzahlung dieser "Buchungspostengentgelte" für die Jahre 2007 bis 2011. Er und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Sie verwalten rund 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zur Rückbelastung von Lastschriften, wofür die beklagte Sparkasse  auf der Grundlage ihrer Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) ein Buchungspostenentgelt (Preis pro Buchungskosten) in Höhe von 32 Cent erhoben hat. Dies geschah zusätzlich zu den Einnahmen aus Fremdgebühren und einer mit dem Kläger vereinbarten Gebühr für die Bearbeitung der Rücklastschriften.

Der BGH stellte zunächst fest, dass die angegriffene Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der richterlichen Kontrolle unterliegt. Die Klausel sei so auszulegen, dass sie  Buchungen, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto eingehen ebenso betreffe wie Barabhebungen am Schalter sowie im solche, die Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Damit sei sie als zu kontrollierende Preisnebenabrede zu verstehen.

Unwirksam sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts

Inhaltlich befanden die Richter die Klausel für unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 ergebe sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind. Für diese sei nach den gesetzlichen Regelungen kein Entgelt vorgesehen. Der Senat verweist dazu auf Urteile in der Vergangenheit (v. 30.11.1993, Az. XI ZR 80/93 sowie v. 07.05.1996, Az. XI ZR 217/95).

Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung nach Ansicht der Richter von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei der Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung dürfe gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmens als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Daher sei die Klausel auch nach § 134 BGB nichtig.

ms/LTO-Redaktion

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BGH zu Geschäftsgirokonto: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16411 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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